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BGH: Mieter muss funkbasiertes Ablesegerät zulassen

29.09.2011

Der VIII. Zivilsenat hat am Mittwoch eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die beklagte Mieterin den Einbau eines funkbasierten Zähler dulden muss.

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Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO), so der Bundesgerichtshof (BGH). Diese Norm erfasse nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründe auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme (Urt. v. 28.09.2011, Az. VIII ZR 326/10).

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. 

Im Mai 2009 teilte die Vermieterin den Hausbewohnern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die beklagte Mieterin verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.

Den Klagen auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser gegen ein Funksystem haben die Vorinstanzen stattgegeben.

Funkbasiertes Ablesesystem erhöht Wohnungswert

Die Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers besteht nach Ansicht des BGH auch gemäß § 554 Abs. 2 BGB.

Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere könne es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden müsse, zumal die Mieterin ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden müsse und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden könne. 

tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4421 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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