Vermieter dürfen die Kosten für eine nach dem Einbau von Wasserzählern erforderliche Neutapezierung auf die Mieter umlegen. Dies entschied der BGH am Mittwoch.
Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin ihren Mietern 2007 schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung angekündigt. Daraufhin teilten ihr diese mit, dass sie den Einbau erst dann dulden würden, wenn ein Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche gezahlt werde.
Dieser Forderung kam die Frau auch nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte sie die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB um. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag zahlten die Mieter 24 Monate nicht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt die Umlagefähigkeit der Renovierungskosten auch für den Fall, dass die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter erstatten lässt. (Urt. v. 30.03.2011, Az. VIII 173/10).
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2912 (abgerufen am: 21.01.2025 )
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