BGH zu AGB im Pachtvertrag: Vor­pacht­recht muss kon­k­re­ti­siert werden

24.11.2017

In einem Vertrag war vereinbart, dass der Pächter ein Vorpachtrecht haben soll. Eine klare Sache? Mitnichten: Der BGH entschied nun, dass der Verpächter die wirtschaftlichen Nachteile dieser Klausel nicht hinreichend erkennen konnte .

Eine unklare Vertragsformulierung zu einem Vorpachtrecht ist unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe im Falle eines Vertrags zur Pacht von landwirtschaftlichen Flächen (Urt. v. 24.11.2017, Az. LwZR 5/16). Die Formulierung "Dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtsrecht eingeräumt" verstoße als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In dem Fall aus Sachsen-Anhalt hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke sein Land nach dem Ende eines mehrjährigen Pachtvertrags neu verpachtet, ohne den bisherigen Geschäftspartner zu berücksichtigen. Dieser pochte auf das – von ihm in den AGB gestellte - Vorpachtrecht und bekam sowohl vom Amtsgericht Magdeburg als auch vom Oberlandesgericht Naumburg Recht. Das OLG ließ die Revision zu, weil das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall anders entschieden hatte.

"Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen", stellte der Senat des BGH nun klar. Entscheidend seien die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners.

Klausel ohne Konkretisierung unklar

Anders als etwa das Vorkaufsrecht sei ein Vorpachtrecht nicht gesetzlich geregelt. Dem Verpächter bleibe ohne weitere Konkretisierung der Klausel unklar, für wie viele Fälle das Vorpachtrecht gelten soll und auf welchen Zeitraum es sich erstreckt. Dass die gesetzlichen Vorschriften des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind, ändere nichts an der fehlenden Bestimmtheit.

Die Vorschriften seien wegen der Unterschiede zwischen Kauf und Pacht für die hier maßgebliche Frage des Entstehens des Vorpachtrechts nicht aussagekräftig, entschied der BGH. Für den Verpächter seien deshalb die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgen, nicht hinreichend zu erkennen gewesen.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH zu AGB im Pachtvertrag: Vorpachtrecht muss konkretisiert werden . In: Legal Tribune Online, 24.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25707/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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