Vor dem BGH hat der Internetanbieter Vodafone einen Erfolg im Streit um Nutzungsentgelte für Breitbandnetzanlagen der Telekom errungen. Noch ist es aber nicht vorbei: Nun geht es wieder vor das OLG.
Die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) hat mit der Forderung eines hohen Entgeltes für die Nutzung ihrer Kabelkanalanlagen durch die Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Vodafone) möglicherweise gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 24.01.2017, KZR 2/15). Nun geht die Sache zurück an die Berufungsinstanz.
Vodafone hatte 2003 von der Telekom durch den Kauf von mehreren Regionalgesellschaften einen Teil des Breitbandkabelnetzwerks erworben. Die Kabelkanalanlagen, in denen die Kabel liegen, verblieben allerdings im Eigentum der Telekom. Für deren Nutzung, ohne die das Kabelnetzwerk wertlos gewesen wäre, wurde eine Miete in Höhe von 3,41 Euro pro Meter und Jahr vereinbart.
Hinsichtlich des Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen, der sogenannten "letzten Meile", unterliegt die Telekom bei der Erhebung eines Nutzungsentgelts der Regulierung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach hat die Bundesnetzagentur dem Unternehmen aufgrund seiner bestehenden Marktmacht in diesem Bereich auferlegt, anderen den Zugang zu den Anschlussleitungen zu gewähren. Das Entgelt hierfür wurde pro Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs im Jahr 2010 auf 1,44 Euro pro Meter und Jahr, mit einer Verfügung vom November 2011 auf 1,08 Euro festgesetzt. Die Verfügungen wurden angefochten und sind noch nicht bestandskräftig.
Vodafone beklagt überhöhten Mietpreis
Aufgrund der Festsetzung des Mietpreises für die "letzte Meile" zieht Vodafone den Schluss, der vereinbarte Mietpreis für die Kabelkanalanlagen sei überhöht. Die Telekom nutze ihre marktbeherrschende Stellung in diesem Bereich aus, um einen höheren Preis zu verlangen, was gegen § 19 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoße.
Mit ihrer Klage forderte Vodafone von der Telekom die Rückzahlung der ihrer Meinung nach zuviel gezahlten Entgelte, sowie die gerichtliche Feststellung, dass man nicht zur Zahlung eines Mietpreises oberhalb eines bestimmten Betrages verpflichtet sei. Sowohl vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a. M., als auch am vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. war das Unternehmen damit gescheitert.
Das OLG begründete sein Urteil damit, dass die Telekom zwar eine marktbeherrschende Stellung inne habe, ein missbräuchliches Verhalten aber aufgrund der wirtschaftlichen Konstellation nicht vorliegen könne. Der vereinbarte Mietpreis sei bei der Berechnung des Kaufpreises für die Regionalgesellschaften einbezogen worden. Eine Herabsetzung der Miete komme daher einer Reduzierung des Kaufpreises nahe, was der Klägerin verwehrt sei.
BGH: Kontrolle auf missbräuchliches Verhalten notwendig
Der für Revisionen in Kartellsachen zuständige Senat des BGH sieht den Fall anders. Nach Ansicht der Richter unterliegen die Entgelte für die Nutzung der Kabelkanalanlagen grundsätzlich der Kontrolle nach dem GWB. Diese könne nicht unterlaufen werden, indem die Mietverträge in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kaufpreis für die Kabelnetzwerke gebracht würden.
Nur weil das Nutzungsentgelt beim Kaufvertrag eingepreist worden sei, könne damit nicht dauerhaft ein überhöhtes Entgelt gerechtfertigt werden. Somit sei ein möglicherweise missbräuchliches Verhalten der Telekom durchaus relevant.
Ob ein solches vorliegt, muss nun wieder das OLG prüfen. Die Prüfung wird sich dann auch auf die genauen Umstände des Vertragsschlusses, spätere Entwicklungen der Verhältnisse und die Reaktionen der Unternehmen darauf erstrecken.
mam/LTO-Redaktion
Entgelt für Nutzung von Breitbandnetzanlagen: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21887 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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