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Rechtsstreit mit Bundeskartellamt: BGH erteilt Edeka deut­liche Absage wegen Lie­fer­be­di­ngungen

23.01.2018

Einkaufswagen vor Supermarkt

© bierwirm - stock.adobe.com

Nach der Übernahme mehrerer Plus-Filialen forderte Edeka von Lieferanten beste Konditionen für sich. Das Bundeskartellamt sah darin einen Missbrauch der Marktmacht. Und bekam nun vor dem BGH Recht.

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Im Streit um Lieferantenrabatte nach der Übernahme der Plus-Discount-Filialen durch Edeka hat das Bundeskartellamt (BKartA) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Erfolg erzielt. Der Kartellsenat hob am Dienstag ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom November 2015 in wichtigen Teilen auf, das Edeka Recht gegeben hatte (Urt. v. 23.01.2018, Az. KVR 3/17).

Marktführer Edeka hatte Ende 2008 rund 2.300 Plus-Filialen von Tengelmann übernommen und größtenteils seiner eigenen Discountkette Netto zugeschlagen. Danach forderte der Handelsriese nach Angaben des BKartA nach einem Vergleich der Einkaufspreise der beiden Ketten von etwa 500 Lieferanten nicht nur die jeweils besten Konditionen für sich. Er verlangte darüber hinaus eine ganze Reihe von anderen Vergünstigungen - zum Beispiel einen dauerhaften "Synergiebonus", eine "Partnerschaftsvergütung" für die Renovierung der Filialen sowie die Zahlung eines "Sortimentserweiterungsbonus".

Das Kartellamt stellte 2014 fest, dass Edeka mit den Rabattforderungen bei Lieferanten gegen das Kartellrecht verstoßen habe.

BGH: Rosinenpicken unzulässig

In dem Rechtsstreit geht es konkret um Sonderverhandlungen zwischen Edeka und vier Sektherstellern. Das OLG hatte die Rabatte noch als Ergebnis von Verhandlungen annähernd gleichstarker Partner gewertet.

Nach der Entscheidung des BGH ist aber bei den Lieferkonditionen das sogenannte Rosinenpicken im Rahmen eines "Bestwertabgleichs" nicht zulässig. So sei es missbräuchlich, die Anpassung der Edeka-Konditionen an einzelne, günstigere Konditionsbestandteile von Plus zu fordern, ohne das Gesamtpaket zu berücksichtigen.

Edeka durfte nach dem BGH-Urteil für den Vergleich von Konditionen keine Stichtage wählen, die deutlich vor dem Zusammenschluss und dem Beginn der Sonderverhandlungen lagen. Auch dürften keine Zahlungen wie eine "Partnerschaftsvergütung" gefordert werden, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Edeka habe damit gegen das sogenannte Anzapfverbot (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) verstoßen.

Nach Überzeugung des Bundeskartellamtspräsidenten Andreas Mundt zeigt die BGH-Entscheidung, dass das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs von Verhandlungsmacht greift. "Hartes Verhandeln bleibt möglich, ein Missbrauch von Marktmacht ist verboten."

Ein Sprecher der Edeka Zentrale in Hamburg teilte mit, man werde zunächst die Urteilsbegründung prüfen. Erst dann könne man einschätzen, welche Auswirkungen das Urteil für die Branche habe.

dpa/mam/LTO-Redaktion

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Rechtsstreit mit Bundeskartellamt: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26641 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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