Das Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten in Rheinland-Pfalz führt nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes. Dies entschied der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat am Mittwoch.
Die mit dem durch das Nichtraucherschutzgesetz eingeführten Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten seien daher allein das wirtschaftliche Risiko des Pächters, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.07.2011, Az.XII ZR 189/09).
Geklagt hatte die Pächterin einer Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem im Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Die Verpächterin lehnte es ab, wie von der Pächterin gefordert Umbaumaßnahmen durchzuführen, um einen den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs zu schaffen.
Kein Schadensersatz, keine Verpflichtung zum Umbau
Daraufhin verlangte die Gaststättenbetreiberin von der Verpächterin Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs infolge Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung und nun auch die Revision der Pächterin sind erfolglos geblieben.
Weiterhin entschied der BGH, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der nicht gegeben ist.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3760 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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