In einem Revisionsverfahren hat der BGH am Mittwoch entschieden, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung für einen mehrfach wegen "schweren Raubes" verurteilten Bankräuber nicht verhältnismäßig war. Der Mann hatte eine Vielzahl von Banküberfällen begangen, dabei jedoch stets nur eine Spielzeugpistole benutzt.
Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011, in dem die Karlsruher Richter die Gesamtregelung der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hatten, sind die Regelungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nur ausnahmsweise und nach einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anwendbar. Danach soll die Sicherungsverwahrung nur noch in besonders schwerwiegenden Einzelfällen angeordnet werden.
Diese Vorraussetzung sahen die Richter des 2. Strafsenats im Fall des Bankräubers nicht als gegeben an. Die Tatsache, dass der Mann jeweils wegen "schweren Raubes" verurteilt worden war sei irrelevant. Es komme auf die konkreten Umstände der Tat an, insbesondere "ob konkrete Gefahren einer Verletzung der Rechtsgüter Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung gegeben sind". Gefahren für Vermögen oder Eigentum reichten nicht aus, ebenso wenig bloße Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit oder der Freiheit der Willensbetätigung (Urt. v. 19.10.2011, Az. 2 StR 305/11).
Der Mann hatte seit 28 Jahren in immer gleicher Weise, teilweise auch während des Hafturlaubs, Banküberfälle begangen und war mehrfach zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Bei den Überfällen trat er jeweils unmaskiert auf und bedrohte Angestellte und Kunden mit einer Spielzeugpistole, schien darüber hinaus jedoch nicht aggressiv.
mbr/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4612 (abgerufen am: 21.03.2025 )
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