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Keine Revision vorm BGH: RTL rechts­kräftig zur Aus­kunft über Wer­be­ein­nahmen ver­ur­teilt

11.09.2025

Eine Frau guckt Fernsehen

Es geht um den Fairnessparagrafen im Urheberrecht: Hat eine Filmemacherin ein vergleichsweise (zu) geringes Honorar für ihre Arbeit bekommen? Foto: gretalarosa - Adobe Stock

Sowohl vor dem BGH als auch vor dem BVerfG scheiterte RTL damit, die Offenlegung von Werbeeinnahmen an eine Fernsehproduzentin zu verhindern. Auf die Auskunft wartet diese trotzdem noch – und beantragte kürzlich Zwangshaft.

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RTL muss Auskunft darüber geben, wie viel Geld bei der Ausstrahlung von Werbung während einer Fernsehsendung geflossen ist. Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln bereits entschieden, kürzlich lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) die Beschwerde von RTL gegen die Nichtzulassung der Revision ab (Beschl. v. 03.07.2025, Az. I ZR 223/24). Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist laut RTL nun ebenfalls gescheitert. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Konkret geht es um Produktionen der Filmemacherin Jana Bernhardt, die auf RTL ausgestrahlt wurden. Sie will wissen, wie viel der Sender mit der Werbung vor, während und unmittelbar nach Ausstrahlung der Filme eingenommen hat. Hintergrund ihres Auskunftsersuchens ist der sogenannte Fairnessparagraf im Urheberrecht, § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG). Demnach können Urheber:innen eine Nachvergütung verlangen, wenn andere mit ihrem Werk Erträge und Vorteile erzielen, die sich als unverhältnismäßig im Vergleich zur ursprünglichen Vergütung erweisen – beispielsweise, wenn ein Buch oder ein Film unerwartet so erfolgreich wird, dass die Autorin im Vergleich dazu ursprünglich nur ein (zu) geringes Honorar erhalten hat.

Doch bis Urheber:innen überhaupt dahin kommen, Nachvergütung verlangen zu können, müssen sie erst einmal einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einnahmen erstreiten und durchsetzen. Denn erst wenn die Urheber:innen wissen, wie viel Geld mit ihrem Werk gemacht wurde, können sie eine entsprechende Nachvergütung verlangen – und dafür noch einmal alle Instanzen durchlaufen, wenn nötig.

OLG: Höhere Einschaltquoten versprechen höhere Werbeeinnahmen

Dass Bernhardt diese Auskunft zusteht, hatte das OLG Köln bereits entschieden (Urt. v. 15.11.2024, Az. 6 U 60/24). Die Auskunftserteilung sei für RTL nicht unverhältnismäßig aufwendig und es bestehe auch ein Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Films und der Werbung, die bei der Ausstrahlung gezeigt wurde. Schließlich orientiere sich die Preisbildung für Werbung an den Einschaltquoten und höhere Einschaltquoten versprächen höhere Werbeeinnahmen, so das OLG.

Revision hatte das OLG nicht zugelassen, wogegen sich RTL per Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH wandte. Da dieser weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten erkannte, wies der Gerichtshof sie zurück. Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig und RTL muss die Werbeeinnahmen offenlegen. Eine Verfassungsbeschwerde von RTL ist nach Angaben des Fernsehsenders schon nicht zur Entscheidung angenommen worden.

"Keine Rechtsgrundlage, Auskunft auch nur noch einen Tag länger zurückzuhalten"

"Wir respektieren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auch wenn wir sie weiterhin nicht nachvollziehen können", so eine Sprecherin von RTL gegenüber LTO. "Selbstverständlich" komme RTL der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach und bereite die entsprechenden Schritte aktuell vor. "Die aus unserer Sicht grundsätzlichen medienrechtlichen Fragen bleiben dadurch jedoch unbeantwortet – insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang zwischen Werbebuchungen und redaktionellen Beiträgen im Kontext einer gesamten Sendung", so die Sprecherin weiter.

Produzentin Bernhardt ist sich laut einer eigenen Pressemitteilung allerdings sicher, die Auskünfte nicht zeitnah zu erhalten. "Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Auskunft auch nur noch einen Tag länger zurückzuhalten, zumal RTL seit mehr als zwei Monaten mit Aushändigung der Auskunft säumig ist", erklärt sie darin. Die Anwält:innen von Bernhardt, die die Leipziger Kanzlei für Medienrecht Spirit Legal beauftragt hat, hätten deshalb vor zwei Wochen einen Antrag auf Zwangshaft gegen die RTL Geschäftsführer:innen Inga Leschek und Stephan Schmitter eingereicht. 

Dazu äußert RTL gegenüber LTO: "Jedes zivilrechtliche Urteil – etwa auf Auskunft oder Zahlung – enthält standardmäßig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Zwangsgeld und Zwangshaft im Tenor. Natürlich leisten wir einem rechtskräftig festgestellten Anspruch Folge und lassen es nicht zu entsprechenden Maßnahmen kommen". Bernhardt wartet nach eigenen Angaben allerdings noch immer auf eine Auskunft darüber, wie viel Geld RTL mit ihren Werken verdient hat.

pdi/LTO-Redaktion

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Keine Revision vorm BGH: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58120 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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