Die Schufa darf Einträge zu Zahlungsausfällen grundsätzlich auch dann noch speichern, wenn sich die betreffende Zahlungsstörung erledigt hat, weil die Forderung beglichen wurde. Das entschied der BGH. Der Rechtsstreit geht nun aber weiter.
Die Schufa Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei, deren Praxis es ist, die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert zu bewerten und der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken zu gewähren. Dabei speichert die Auskunftei auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab.
Ob und wie lange jedoch Wirtschaftsauskunfteien Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Die Auskunfteien in Deutschland haben sich aber ein eigenes Regelwerk ("Code of Conduct") auferlegt, das vom hessischen Datenschutzbeauftragten zum 1. Januar 2025 genehmigt worden war. Es sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.
Nun bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die grundsätzliche Gültigkeit dieses Code of Conducts: Die Schufa müsse Daten über Zahlungsstörungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht sofort löschen, wenn die betroffene Forderung bezahlt wurde, entschied der I. Zivilsenat des BGH am Donnerstag (Urt. v. 18.12.2025, Az. I ZR 97/25) und hob damit ein vorangegangenes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom April diesen Jahres auf.
Zivilsenat betont Interessenabwägung
Grundsätzlich nehme das auf der Genehmigung des Datenschutzbeauftragten basierende Regelwerk der deutschen Auskunfteien einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Unternehmen vor, erklärte der Senat.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann vor Gericht von der Schufa immateriellen Schadensersatz sowie die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangt, weil sie Forderungen gegen ihn mehrere Jahre lang speicherte, nachdem er sie abbezahlt hatte. Er sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das OLG Köln urteilte zunächst zu seinen Gunsten und entschied, dass die Schufa solche Daten sofort nach Ausgleich löschen müsse. Dem Mann stehe Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu (Urt. v. 10. April 2025, Az. 15 U 249/24).
Auf die Revision der Schufa hin hob der BGH das OLG-Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück nach Köln. Das OLG muss nun unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH erneut prüfen, ob die Speicherung der Daten in dem konkreten Fall über den gesamten Zeitraum rechtmäßig war.
BGH: "EuGH-Urteil von 2023 nicht einschlägig"
Dabei wird das OLG dann zunächst zu beachten haben, dass anders als noch im Berufungsverfahren zuvor angenommen, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023 zur Restschuldbefreiung im vorliegen Fall laut BGH nicht einschlägig ist. In dieser Entscheidung vom 7. Dezember 2023 (Az. C- 26/22 u. C-64/22) hatte der EuGH der Schufa bestimmte Grenzen für ihr Scoring gezogen. Der BGH verwies am Donnerstag jedoch darauf, dass die Fälle anders gelagert seien.
Im EuGH-Fall war die Praxis der Schufa gerügt worden, Informationen aus einem öffentlichen Register zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die erlaubte Speicherdauer der Daten nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im öffentlichen Register hinausging.
Im vorliegenden Fall hingegen gehe es aber nicht um ein öffentliches Register, sondern um die Speicherung von Vertragspartnern gemeldeten Daten über Zahlungsstörungen. "Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht", so der BGH. Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis sei nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
"Besonderes Löschungsinteresse"?
Auch wenn die Revision im Ergebnis für die Schufa also erfolgreich verlief, steht damit noch nicht fest, dass der von der Datenspeicherung betroffene Mann am Ende auch das nun wiedereröffnete Berufungsverfahren vor dem OLG verliert.
Nach Ansicht des BGH muss das Berufungsgericht prüfen, ob im konkreten Fall der Kläger nicht besondere Umstände vorbringen könne, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verliehen. In diesem Fall, so der BGH, könne die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist. "War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen."
Vor diesem Hintergrund dieser Aussage zeigte sich auch der Anwalt des Klägers Lukas Claes von der Kanzlei Ghendler Ruvinskij entsprechend optimistisch, das Berufungsverfahren am Ende zu gewinnen. Denn die vom BGH geforderten "gewichtigen Interessen" an einer Löschung der Daten lägen in der Person seines Mandanten vor. "Der Mandant konnte einen Job nicht erhalten, nur weil er zwei Forderungen in Höhe von einem unteren dreistelligen Bereich nicht rechtzeitig beglichen hat, wobei die Erledigung durch Zahlung aber innerhalb von 100 Tagen nach Eintragung bei der Schufa jeweils eingetreten ist", so Claes gegenüber LTO.
Schufa sieht gesetzgeberischen Handlungsbedarf
Unterdessen reagierte die von der Kanzlei Latham & Watkins in dem Verfahren vertretene Schufa am Donnerstag in einem Pressestatement zunächst einmal erfreut auf die Entscheidung des BGH. Das Gericht habe bestätigt, dass die Prüf- und Speicherfristen des Code of Conduct, den die SCHUFA anwende, "einen angemessenen Interessensausgleich vornehmen und als Richtschnur bei der jeweiligen Entscheidung herangezogen werden müssen".
Allerdings scheint dem Unternehmen auch nach dem errungenen Sieg im Revisionsverfahren die aktuelle Rechtslage nicht ganz geheuer: "Parallel zur gerichtlichen Klärung" sei der deutsche Gesetzgeber nach wie vor gefordert, für Klarheit und Rechtssicherheit bei der Speicherung und Verwendung von Bonitätsdaten zu sorgen. Schließlich sei es im aktuellen Fall nur um erledigte Zahlungsstörungen gegangen.
"Im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Wirtschaft und zur Entlastung der deutschen Gerichte braucht es eine verlässliche Rechtsgrundlage für den Code of Conduct Prüf- und Speicherfristen und damit für sämtliche Bonitätsinformationen, die Auskunfteien den Banken und anderen Unternehmen für eine sorgfältige Kreditwürdigkeitsprüfung zur Verfügung stellen", heißt es im Schufa-Statement.
Ob der Gesetzgeber reagiert, bleibt abzuwarten. Zumindest vor dem OLG wird es jedenfalls weitergehen in dieser Sache.
Mit Material von dpa
Revision vorm BGH erfolgreich, Ausgang der Berufung noch offen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58901 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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