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BGH gibt Wettbewerbszentrale Recht: Inter­net­portal darf nicht für Cannabis-Behand­lung werben

26.03.2026

Ein Arzt mit Cannabisbüten und -öl

Bereits seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland legal verschrieben werden. Foto: Adobe Stock/Proxima Studio.

Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig, deshalb darf ein Internetportal nicht für entsprechende ärztliche Behandlungen werben. Der Bundesgerichtshof sieht einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht.

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Eine Internetwerbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 26.03.2026, Az. I ZR 74/25). Für rezeptpflichtige Medikamente dürfe nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden, nicht aber bei Patienten.

Bereits seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland legal verschrieben werden, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Laut Bundesärztekammer kann es etwa bei dauerhaften Schmerzen, Muskelkrämpfen bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie oder ungewolltem Gewichtsverlust helfen.

Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet im Internet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält dafür eine Vergütung von den Ärzten. Das Unternehmen versteht sein Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform, nicht als Werbung für ein Produkt. 

Das hatte die Wettbewerbszentrale anders gesehen und war gegen Bloomwell vor Gericht gezogen. Das Landgericht Frankfurt hatte den Unterlassungsantrag noch abgewiesen (Urt. v. 24.02.2024, Az.  3-08 O 540/23). Das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsinstanz dagegen hatte der Klage hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben (Urt. v. 06.03.2025, Az. U 74/24). Der BGH bestätigte die Entscheidung nun.

Unzulässige Werbung für medizinisches Cannabis

Mit seinem Internetauftritt habe das Unternehmen gegen das in § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen, so der BGH. 

Das Internetportal habe für die Behandlung mit medizinischem Cannabis geworben. Unerheblich sei, dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt habe. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung beziehe, könne eine Werbung für Arzneimittel darstellen. 

Zwar entschieden allein Ärzte, ob sie das medizinische Cannabis im Einzelfall tatsächlich verschreiben. Auf seiner Internetseite präsentiere das Unternehmen allerdings nur die Vorteile und vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis. Deshalb bestehe die Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen darauf drängen werden, dass ihnen Cannabis verschrieben wird. Genau dies wolle § 10 Abs. 1 HWG vermeiden.

Diese Klarstellung des BGH ist aus Sicht von Franziska Katterbach, Partnerin im Bereich Healthcare & Life Sciences bei Oppenhoff, zu begrüßen: "Die Entscheidung ist nicht völlig überraschend, setzt aber wichtige Leitplanken – sowohl für den Verbraucherschutz als auch für Marktteilnehmer. Sie schafft ein klareres Verständnis dafür, welche Formen der Ansprache und Nachfragegenerierung zulässig sind und wo die rechtlichen Grenzen verlaufen."

Bloomwell muss seine Homepage jetzt also ändern. Allerdings sehe diese ohnehin nicht mehr so aus, wie zu dem Zeitpunkt, als sie beanstandet wurde. "Diese Website, um die es dort geht, die existiert aktuell so nicht mehr", sagte Geschäftsführer Niklas Kouparanis. Es seien nur wenige Änderungen nötig.

Weiteres Verfahren landet beim EuGH

Der BGH hat sich noch in einem weiteren Verfahren mit dem HWG beschäftigt. Ein Unternehmen vermittelt übers Internet ärztliche Beratung und Medikamente, etwa für Erektionsstörungen. Patienten füllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine "Online-Diagnose" von einem kooperierenden Arzt in Irland. 

Der Verband sozialer Wettbewerb sieht darin einen Verstoß gegen § 9 HWG. Diese Vorschrift verbietet die Werbung für eine Fernbehandlung durch Ärzte in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht. Der BGH, bei dem das Verfahren mittlerweile anhängig ist (Az. I ZR 118/24), hat dem Europäischen Gerichtshof jetzt die Frage vorgelegt, ob die Regelung in § 9 HWG mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BGH gibt Wettbewerbszentrale Recht: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59606 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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