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BGH zur Sonntagsöffnung von Bäckereicafés: Bröt­chen auch für Lang­schläfer

17.10.2019

Brötchenauswahl

Printemps - stock.adobe.com

Bäckerei-Filialen dürfen auch außerhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten bedienen - allerdings nur in Filialen, in denen der Thekenverkauf mit einem Café kombiniert ist. Das hat der BGH entschieden.

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Kunden können sich mit dem Kauf ihrer Sonntagsbrötchen in Zukunft Zeit lassen. Bäckereien dürfen sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch außerhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten bedienen - allerdings nur in Filialen, in denen der Thekenverkauf mit einem Café kombiniert ist. Denn solche Bäckereicafés zählten als Gaststätten, entschieden die Richter in Karlsruhe am Donnerstag (Urt. v. 17.10.2019, Az. I ZR 44/19). Als "zubereitete Speisen" dürften Brot und Brötchen dort von früh bis spät abgegeben werden.

Die BGH-Richter des I. Zivilsenats bestätigten damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München. In dem Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Backwaren-Hersteller mit Filialen in München verklagt, weil Kunden Brötchen dort vor- und nachmittags kaufen konnten. Der beklagte Brötchenhersteller habe damit gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter gehandelt, weil er gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen verstoßen habe. Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung und verlangte die Erstattung von Abmahnkosten vom beklagten Brötchenhersteller.

In Bayern dürfen Bäckereien an Sonntagen nur drei Stunden lang öffnen. Daran muss sich die beklagte Bäckerei-Kette laut BGH aber nicht halten, weil es in den Läden auch Tische und Stühle gibt. Bei den Filialen handle es sich damit um Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, weil der Brötchenhersteller dort auch Cafés betreibt, in denen er Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreiche. Der Anwendung des Gaststättenrechts, so der Senat, stehe auch nicht entgegen, dass die Kette innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betreibt. Ebenso komme es auch nicht darauf an, dass sie die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt.

BGH: Backvorgang macht Brot und Brötchen zu "zubereiteten Speisen"

Die im Café verabreichten Brötchen und Brote dürfen nach Auffassung des Gerichtshofs gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes entsprechend auch außerhalb der gaststättenrechtlichen Sperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden. Es handle sich bei Brötchen und Broten nämlich um "zubereitete Speisen", weil sie durch den Backvorgang zu essfertigen Lebensmitteln gemacht würden.

Dass die Kette das Brot im Café in geschnittener Form anbiete, im Straßenverkauf aber ganze Brotlaibe veräußere, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegen, ändere an dieser Beurteilung nichts, heißt es in der Mitteilung des BGH zu dem Urteil. Da die Zulässigkeit eines Straßenverkaufs nicht voraussetze, dass die Speisen auch in der Gaststätte zubereitet worden sind, komme es damit auch nicht darauf an, wo die Brötchen und Brote gebacken wurden.

Eine zulässige Abgabe zum alsbaldigen Verzehr liege zwar nur vor, wenn der Betreiber der Gaststätte annehmen darf, dass die abgegebenen Waren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden. Davon durfte die Kette aber mit Blick auf Art und Menge der bei den beanstandeten Verkäufen abgegebenen Backwaren ausgehen, befanden die Richter. 

kus/dpa/LTO-Redaktion

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BGH zur Sonntagsöffnung von Bäckereicafés: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38243 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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