BGH zur Rabattaktion beim Hörakustiker: Pay­back-Punkte im Wert von über einem Euro bei Medi­zin­pro­dukten unzu­lässig

17.07.2025

Treueprogramme wie Payback sind beliebt, doch bei Medizinprodukten gelten strengere Regeln, hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt. Mehr als einen Euro gutschreiben darf ein Hörakustiker seinen Kunden daher nicht. 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass ein Hörakustiker zwar mit der Gutschrift von Payback-Punkten werben darf. Die Gutschrift darf dabei aber nicht die Wertgrenze für "geringwertige Kleinigkeiten" in Höhe von einem Euro überschreiten. Eine Ausnahme bestehe nur in Fällen von unmittelbar wirkenden Preisnachlässen auf das Produkt, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch (Urt. v. 17.07.2025, Az.: I ZR 43/24).

Der bekannte Hörakustiker amplifon hatte damit geworben, dass Kunden für jeden Euro Einkaufswert einen Payback-Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben bekommen. Diese Punkte lassen sich entweder bar auszahlen oder in Sachprämien und Gutscheine umwandeln.

Darin sah die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs einen Verstoß gegen § 7 Abs.1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Nach dem HWG sind Werbegeschenke und Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte grundsätzlich verboten – es sei denn, es handelt sich um "geringwertige Kleinigkeiten" (§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HWG).

Zuvor hatte das Landgericht Hamburg (Urt. v. 12.05.2021, Az.: 312 O 306/19) die Klage abgewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Urt. v. 29.02.2024, Az.: 3 U 83/21) hingegen gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Akustiker zur Unterlassung, soweit die Gutschrift bei einem Einkauf eines Produkts den Gesamtwert von fünf Euro überstieg. Es argumentierte, erst ab einem Gesamtwert über dieser Schwelle bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher bei der Kaufentscheidung unsachlich von Gutschriften und Rabattaktionen beeinflussen lassen könnten.

BGH: Die Ein-Euro-Grenze bei Medizinprodukten steht

Der BGH folgte dieser Einschätzung am Donnerstag aber nicht und gab der Revision der klagenden Wettbewerbszentrale statt. Die Schwelle, ab der sich Verbraucher beeinflussen ließen, liege bereits bei einem Euro. Die Werbung mit Payback-Punkten sei als produktbezogen zu werten und falle daher in den Anwendungsbereich des HWG – und zwar auch dann, wenn der Hörakustiker die Payback-Aktion wie in diesem Fall auf sein ganzes Sortiment ausgeweitet hat. Entscheidend sei, dass sich die Werbemaßnahme auch auf den Absatz von Medizinprodukten beziehe.

Der BGH stellte klar, dass der Wert der Werbegabe so gering sein müsse, dass eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher ausgeschlossen erscheint ("geringwertige Kleinigkeit", § 7 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz Nr.1 1. Halbsatz 2. Fall HWG). Für die Bestimmung der Geringwertigkeit komme es nicht auf den einzelnen Payback-Punkt, sondern auf den Gesamtwert der Gutschrift pro verkauftem Medizinprodukt an. Dieser dürfe einen Euro nicht übersteigen.

Auch keine Ausnahme für Payback-Werbung

Die Payback-Punkte seien zudem keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe, so der BGH weiter. Damit fielen sie nicht unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 2 Teilsatz 1a) HWG.

Diese erfasse nämlich nur Nachlässe, die direkt beim Kauf gewährt werden – nicht aber Zuwendungen, deren wirtschaftlicher Vorteil erst im Rahmen späterer Transaktionen entsteht. Genau um so etwas handele es sich bei den Payback-Gutschriften, für die laut dem BGH damit die strengen HWG-Regeln gelten.

dpa/pk/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Rabattaktion beim Hörakustiker: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57694 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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