Verbraucher kennen automatische Verlängerungen bereits von Fitnessstudio- oder Handyverträgen. Auch der Maklervertrag darf sich automatisch verlängern, entschied nun der BGH. Im konkreten Fall ging der Makler dennoch leer aus.
Kündigt man den Maklervertrag nicht, so darf sich dieser automatisch immer weiter verlängern. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden (Urt. v. 28.05. 2020 Az. I ZR 40/19).
Im konkreten Fall hatte eine Frau für den Verkauf ihrer Eigentumswohnung im Raum Stuttgart einen "Alleinverkaufsauftrag" mit der Kreissparkasse Waiblingen geschlossen, der zunächst auf sechs Monate befristet war. Eine Klausel sah aber vor, dass sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung immer wieder um drei Monate verlängert. Nach Ablauf der sechs Monate hatte die Kundin über einen anderen Makler einen Käufer für die Immobilie gefunden - ohne gekündigt zu haben. So stellte sich die Frage, ob die Frau der zunächst beauftragten Kreissparkasse wegen der entgangenen Provision Schadensersatz von mehr als 15.500 Euro zahlen muss.
Die Richter des zuständigen Zivilsenats des BGH haben in ihrer Entscheidung zunächst befunden, dass eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten bei einem Makleralleinauftrag regelmäßig angemessen sei. Für "grundsätzlich unbedenklich" haben die Richter auch die automatische Verlängerung um drei Monate gehalten, auch wenn diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde. Dies hatte das Berufungsgericht noch anders gesehen und die entsprechende Klausel für unwirksam gehalten, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Weil der Vertrag mit einer vierwöchigen Frist gekündigt werden konnte, lag in den Augen der Karlsruher Richter erst einmal keine unangemessene Benachteiligung vor.
Allerdings verbarg sich der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist in diesem speziellen Fall in einer Anlage zum Vertrag. Damit ist sie nach Auffassung der Richter kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden, weswegen sich der Makleralleinauftrag auch nicht verlängert habe. Die Sparkasse geht deshalb leer aus, ihr stehe keine Schadensersatzanspruch zu, so der BGH.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BGH: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41750 (abgerufen am: 06.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag