Darf man in den eigenen vier Wänden heimlich Familienmitglieder filmen? Der BGH hat einen eskalierten Familienstreit zu entscheiden. Wegen grundsätzlicher Fragen auch des EU-Datenschutzrechts kommt eine EuGH-Vorlage in Betracht.
Ob zum Schutz vor Einbrechern oder zum Beobachten der eigenen Kinder und Haustiere: Manche Menschen fühlen sich wohler, wenn sie ihr Zuhause mit Überwachungskameras immer im Blick haben. Ein Streit um die Frage, wann dabei rechtliche Grenzen überschritten werden, hat es bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) geschafft. Am Donnerstag hat der I. Zivilsenat dazu in Karlsruhe verhandelt (Az. I ZR 289/25), eine Entscheidung soll erst am 17. September verkündet werden.
In dem Verfahren klagt eine Frau gegen ihre Tochter und deren Ehemann. Die drei wohnten gemeinsam im Haus des Ehepaares – die Mutter in einer Wohnung in der oberen Etage, die Tochter und der Schwiegersohn in der unteren. Die Mutter hatte laut BGH zwar oben eine eigene Küche, durfte aber auch die unten gelegene Wohnküche der Beklagten betreten, die mit einer Videokamera überwacht wurde. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen ihre Mutter leitete die Tochter Videoaufnahmen von dieser Kamera, auf denen die Mutter in der Küche zu sehen ist, an die Polizei sowie an ihre Schwester weiter. Bei der Anzeige ging es laut BGH um einen "möglichen Diebstahl von Geldmünzen aus der Küche".
Die Mutter nimmt ihre Tochter auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Eheleuten zudem Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten. Außerdem fordert sie Schmerzensgeld und Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Im Kern des Verfahrens steht die Frage: Ist die heimliche Überwachung der Wohnküche zulässig?
BGH erwägt Vorlage an den EuGH
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sah im April 2025 weder einen Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch gegen deutsches Zivilrecht. Nun soll der BGH über die Revision entscheiden. Eine Entscheidung soll erst am 17. September ergehen.
In dem Verfahren stellten sich "eine ganze Reihe von nicht ganz einfachen Fragen", sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Der BGH könnte zu der europarechtlichen Auslegung auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) befragen. Eine Vorlage nach Luxemburg werde "ernsthaft in Betracht" gezogen, so Koch. Die Entscheidung darüber fällt aber wohl erst in einigen Monaten.
Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, "ob man, wenn man innerhalb seiner eigenen vier Wände Kameras installiert, Besucher darauf hinweisen oder sogar ihre Einwilligung einholen muss", sagt Niko Härting, IT-Rechtsexperte und Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein. Dazu gebe es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Karlsruher Urteil könnte daher auch über den etwas skurrilen Einzelfall hinaus Auswirkungen haben.
Das OLG Celle hatte die Anwendbarkeit der DSGVO unter Verweis auf die sogenannte Haushaltsaufnahme in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c abgelehnt. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Datenverarbeitung "durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten". Da sich die Videoüberwachung auf den privaten Wohnraum beschränkte, lag nach Ansicht des OLG kein DSGVO-Verstoß vor.
Nur privates Filmen? BGH äußert Zweifel
Der I. Zivilsenat des BGH äußerte in seiner vorläufigen Einschätzung am Donnerstag allerdings Zweifel an dieser Auffassung. Es sei nicht ganz klar, wie der "familiäre" Bereich zu definieren sei, gab Koch zu bedenken. Womöglich müsste auch berücksichtigt werden, dass der Zweck der Überwachung hier wohl die Erstattung einer Strafanzeige war.
Eine wichtige Rolle spiele bei dem Thema auch das Recht am eigenen Bild, sagt IT-Anwalt Härting. Dieses im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankerte Recht gestattet es in Deutschland jedem Menschen, selbst zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das OLG hatte aber auch hier Ansprüche der Klägerin verneint und sich darauf berufen, dass diese nur ein Betretens-, aber kein Besitzrecht an der Wohnküche habe.
Zuletzt wehrt sich die Klägerin in Karlsruhe auch dagegen, dass ihre Tochter die Videoaufnahmen sowohl an die Polizei als auch an ihre weitere Tochter weitergegeben hatte. Bei beiden Empfängern handele es sich aber um Sonderfälle, erklärt Härting. Denn an die Polizei dürften selbst rechtswidrig erlangte Beweismittel weitergeleitet werden. Und: Unter nahen Angehörigen gelte nach alter Rechtsprechung ein "ehrschutzfreier Raum", in dem andere Maßstäbe gelten als außerhalb des engsten Familienkreises.
mk/dpa/LTO-Redaktion
BGH verhandelt über möglichen DSGVO-Verstoß: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59805 (abgerufen am: 12.05.2026 )
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