BGH zu geschützten Ursprungsbezeichnungen: Ein Des­sert macht die Runde

17.12.2018

Wer mit einem Champagner Sorbet wirbt, muss auch Champagner liefern – und zwar nicht nur der Menge, sondern auch dem Geschmack nach, entschied der BGH im Rechtsstreit um ein Aldi-Dessert, das schon in Luxemburg juristisch diskutiert wurde.

Ein Champagner Sorbet muss nicht nur nach Champagner schmecken, der Champagner muss auch die geschmacksbestimmende Eigenschaft sein. Andernfalls werde der Verbraucher in die Irre geführt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 19.07.2018, Az. I ZR 268/14).

Der Discounter Aldi Süd hatte zur Weihnachtszeit 2012 ein "Champagner Sorbet" eines belgischen Anbieters in seinem Sortiment. Das Dessert enthielt tatsächlich Champagner. Allerdings betrug der Anteil ausweislich der auf der Produktverpackung angebrachten Zutatenliste nur zwölf Prozent – zu wenig aus Sicht des französischen Winzerverband Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne. Die Interessengemeinschaft der Champagnerbauern ging daher nach erfolgloser Abmahnung gerichtlich gegen den Einzelhändler vor.

OLG muss klären: Woher kommt der Geschmack?

Der Rechtsstreit schaffte es vergangenes Jahr bis vor den EuGH. Die Richter in Luxemburg entschieden, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung wie "Champagner" unzulässig sei, wenn sie darauf abziele, unberechtigt von deren Ansehen zu profitieren (Urt. v. 20.12.2017, Rechtssache C-393/16). Die Verwendung könne allerdings berechtigt sein, soweit das Dessert einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweise. Die Menge des im Sorbet enthaltenen Champagner hielten die Richter insoweit für ein wichtiges, allerdings nicht für ein ausreichendes Kriterium und spielten den Ball zurück zum BGH, der den Fall vorgelegt hatte.

Die Karlsruher Kollegen haben nun entschieden, dass eine unlautere Ausnutzung der Ursprungsbezeichnung "Champagne" dann vorliege, wenn in dem Produkt zwar Champagner enthalten, dieser aber nicht geschmacksbestimmend sei. Dies sei etwa der Fall, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweise, dieser aber nicht vorrangig durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe wie zum Beispiel Lebensmittelaromen hervorgerufen werden. Im Fall um den Discounter-Nachtisch sei dafür der französische Winzerverband darlegungs- und beweisbelastet.

Der Fall geht damit zurück an die Vorinstanz, also an das Oberlandesgericht (OLG) München. In einem ersten Schritt müssen die Champagnerbauern dort also den Geschmack des Produkts feststellen lassen, bevor dann vor den Münchner Richtern in einem zweiten Schritt der Ursache des Geschmacks nachzugehen ist, beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu geschützten Ursprungsbezeichnungen: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32779 (abgerufen am: 06.12.2024 )

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