Im Rahmen eines Projektes hatte eine Schülerin aus NRW ein Foto benutzt, das auf die Schul-Website hochgeladen wurde. Der Fotograf klagte und bekam Recht. Zuerst vor dem EuGH, nun auch vor dem BGH.
Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fand im vergangenen Jahr viel Beachtung: Ein im Rahmen eines Schülerprojekts auf der Website der Schule hochgeladenes Foto der Stadt Córdoba verletzte das Urheberrecht des Fotografen, der die Aufnahme ursprünglich angefertigt hatte, so die Luxemburger Richter. Mit nun veröffentlichtem Urteil aus März hat der Bundesgerichtshof (BGH), der den Fall damals vorgelegt hatte, diese Rechtsprechung übernommen und der Klage des Fotografen stattgegeben (Urt. v. 10.01.2019, Az. I ZR 267/15).
Gut möglich, dass der Fall auch deshalb so breite Aufmerksamkeit erregte, weil das Vorgehen des Klägers zunächst etwas kleinlich anmutete. Eine Schülerin aus Nordrhein-Westfalen hatte im Rahmen ihrer Spanisch-AG ein frei zugängliches Foto der spanischen Stadt Córdoba von der Seite eines Online-Reisemagazins heruntergeladen und in ihr Referat eingefügt, das später auf der Schul-Website eingestellt wurde. Unter dem Foto hatte sie einen Hinweis auf diese Seite angebracht, den Urheber des Fotos aber nicht ausgewiesen. Dadurch sah sich der Fotograf in seinem Urheberrecht verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Doch was wie kleinliche Geldmacherei wirken mochte, war tatsächlich eine hochbrisante Kernfrage für alle Kreativen: Welche Rechte haben Urheber an ihren Werken, wenn diese im Internet öffentlich genutzt werden?
Im Kern ging es in dem folgenden Gerichtsstreit zwischen dem Mann und dem Land NRW daraufhin um die Frage, ob im Hochladen des Fotos auf der Schul-Website ein genehmigungsbedürftiges "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des § 19a Urhebergesetz (UrhG) zu sehen ist.
Der BGH legte diese Frage dem EuGH vor, der dem Fotografen Recht gab: Die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos bedürfe der Zustimmung des Urhebers, auch wenn das Bild auf einer anderen Webseite frei verfügbar ist, so die Antwort aus Luxemburg. Durch den Upload werde das Bild schließlich einem neuen (öffentlichen) Publikum zugänglich gemacht.
BGH: Land haftet für Lehrer-Versäumnisse
Der Streit war damit europarechtlich entschieden, nun war der BGH am Zug. Karlsruhe bestätigte in seinem aktuellen Urteil die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Upload des Fotos eine ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Dem Fotografen, so nun auch der BGH, habe das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zugestanden. Da der EuGH zu dem Schluss kam, dass das Hochladen des Fotos durch die Schule ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, auch wenn dieses frei zugänglich war, sei dieses Recht hier verletzt worden.
Die Schule könne sich dabei auch nicht auf eine Ausnahme berufen, heißt es aus Karlsruhe, dass die Nutzung des Fotos nur der Veranschaulichung im Rahmen des Schülerreferats gedient habe. Denn es sei nicht ersichtlich, warum das Foto dafür zusätzlich auf die Website hochgeladen werden musste.
Die Schule und somit auch das Land als Träger hätten im Übrigen für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Lehrkräfte einzustehen. Die Verantwortung des Lehrers begründeten die Karlsruher Richter mit ihrer Rechtsprechung zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen, in der es um die elterliche Aufsichtspflicht für Kinder ging. Danach sind Eltern auch ohne Anlass verpflichtet, ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer solchen Teilnahme zu belehren und ihm diese zu verbieten. Eine entsprechende Belehrung der Schülerin habe im Streitfall nicht stattgefunden, so der BGH. Damit hafte das Land auf Unterlassung der Zugänglichmachung des Fotos. Einen Amtshaftungsanspruch verneinte der Senat - wie schon das Berufungsgericht - indes, da der Lehrer nicht Täter, sondern lediglich Störer gewesen sei.
mam/LTO-Redaktion
BGH setzt EuGH-Rechtsprechung um: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36091 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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