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BGH verhandelt Rechtsstreit unter ehemaligen Freundinnen: Kann pri­vates Petzen ein DSGVO-Ver­stoß sein?

30.07.2026

Frau tippt auf einem Apple iPhone eine Whatsapp-Nachricht ein (Symbolbild)

Wer im Chat mit einer Freundin über den Arbeitgeber herzieht, geht davon aus, dass die Nachrichten geheim bleiben (Symbolbild). picture alliance / M.i.S. | Bernd Feil

Eine Frau gab private WhatsApp-Nachrichten einer ehemaligen Freundin an deren Arbeitgeberumfeld weiter. Die verlor daraufhin ihren Job. Jetzt verhandelte der Bundesgerichtshof über den Fall: War die Weiterleitung rechtswidrig?

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Wann verstößt es gegen Datenschutzrecht, wenn man private Chat-Nachrichten einer Freundin oder eines Freundes an Dritte weiterleitet? Um diese Frage dreht sich ein Rechtsstreit, der aktuell den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt (Az. I ZR 256/25). Am Donnerstag wurde dazu in Karlsruhe verhandelt. Eine Entscheidung soll voraussichtlich im September fallen. Sie könnte auch auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) lauten.

In dem Verfahren klagt eine Frau gegen eine ehemalige Freundin. Die beiden hatten sich bei WhatsApp über die Verhältnisse in der Arztpraxis ausgetauscht, in der die Klägerin arbeitete. Nach einem Streit leitete die Beklagte die Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis und Lebensgefährtin des Arbeitgebers weiter. Der Klägerin wurde gekündigt.

Von ihrer ehemaligen Freundin verlangt die Frau vor Gericht unter anderem eine Geldentschädigung von 7.500 Euro. Sie sieht in der Weiterleitung der privaten Nachrichten einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Vorinstanzen waren sich dazu uneinig: Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main gab der Klage zunächst statt, das dortige Oberlandesgericht (OLG) wies sie später ab.

Legt der BGH dem EuGH vor?

Im Kern gehe es um die Frage, wann die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO greife, erklärte der Vorsitzende BGH-Richter, Thomas Koch, zu Beginn der Verhandlung am Donnerstag. Danach gelten die strengen Datenschutzregeln nicht für "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten". Das LG sah die Weiterleitung der Chats im konkreten Fall nicht als eine solche ausschließlich persönliche Tätigkeit an.

Das OLG war anderer Ansicht. Es ging davon aus, dass es bei der Bewertung darauf ankomme, ob die Weiterleitung im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten stand – was nicht der Fall gewesen sei. Auf die berufliche Beziehung zwischen Klägerin und Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit der Kündigung gerechnet haben möge. 

In der mündlichen Verhandlung beim BGH am Donnerstag deutete sich an, dass der I. Zivilsenat die Frage nach den Voraussetzungen für die Haushaltsausnahme auch dem EuGH vorlegen könnte. Zum konkreten Verfahren müsste der BGH dann erst nach der Antwort der Luxemburger Richter urteilen.

dpa/mk/LTO-Redaktion

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BGH verhandelt Rechtsstreit unter ehemaligen Freundinnen: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60560 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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