Druckversion
Mittwoch, 13.05.2026, 00:00 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-izr237-16-versandapotheke-praemie-kundenwerbung-preisbindung-medikamente
Fenster schließen
Artikel drucken
33059

BGH zur Werbung einer Online-Apotheke: Preis­bin­dung ver­sperrt die Hin­tertür

von Maximilian Amos

08.01.2019

Apotheken dürfen Prämien ausloben - aber nicht für preisgebundene Medikamente

© DoloresGiraldez - stock.adobe.com

Die Kundenaquise für Versandapotheken dürfte nach einer Entscheidung des BGH künftig komplizierter werden. Denn eine Prämie für die Werbung von Neukunden dürfen sie nicht so einfach versprechen, so die Karlsruher Richter.

Anzeige

Das Geschäft mit Medikamenten ist spätestens seit Aufkommen der Online-Versandapotheken in ganz Europa hart umkämpft. Aber nicht nur die lokalen Apotheken müssen um ihre Kunden kämpfen, auch die Versandhäuser buhlen gerne mit Werbeaktionen um die Gunst der Käufer. Dabei gibt es allerdings für die neue Konkurrenz, die zum Teil aus dem Ausland operiert, einige Hürden, die immer wieder von Gerichten abgesteckt werden müssen, wie z. B. die Apothekenpflicht oder die deutsche Preisbindung für Medikamente.

Letztere spielte kürzlich erneut vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Rolle, wo sich in letzter Instanz die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein mit einer Versandapotheke stritt. Letztere hatte ihren Kunden auf ihrer Website eine Prämie in Höhe von zehn Euro für jeden Neukunden versprochen, den sie anwerben sollten. Damit hat sie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen, stellten die Karlsruher Richter in ihrem nun veröffentlichten Urteil fest (Urt. v. 29.11.2018, Az. I ZR 237/16).

Apotheken ist es nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) HWG zwar grundsätzlich gestattet, ihren Kunden Prämien zu zahlen - allerdings nicht, wenn sie damit die Preisbindung für Medikamente unterlaufen. Problematisch war in diesem Fall nun, dass die Prämie dann gezahlt wurde, wenn der Neukunde ein Produkt bei der Apotheke bestellte - und zwar unabhängig davon, ob dies der Preisbindung für Arzneimittel unterlag.

Die Apotheker-Vertretung sah sich durch diese Werbemaßnahme im Wettbewerb benachteiligt und ging dagegen vor. Nachdem sie die Versandapotheke zunächst erfolglos abgemahnt hatten, zogen die Pharmazeuten mit einem Unterlassungsantrag vor Gericht und verlangten zudem die Erstattung der Abmahnkosten. Damit hatten Sie vor dem Landgericht in weiten Teilen Erfolg, das Oberlandesgericht bestätigte ihren Anspruch in der Berufung schließlich gar in vollem Umfang.

Medikamenten-Preisbindung darf nicht umgangen werden

Nun änderte der BGH das Urteil zwar dahingehend ab, dass kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten entstehe. Er bestätigte aber den Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Nach der Einschränkung im HWG i. V. m. dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) habe die Versandapotheke wettbewerbswidrig gehandelt, indem sie dem Anwerber für den Kauf durch den Kunden eine Prämie versprochen habe.

§ 7 Abs. 1 HWG untersagt es Apothekern, "Zuwendungen und sonstige Werbegaben" anzubieten, es sei denn es handelt sich um einen von vornerherein bestimmten Geldbetrag. Die Regelung soll Verbraucher davor schützen, durch übermäßige Reklame bei der Kaufentscheidung für möglicherweise wichtige Heilmittel beeinflusst zu werden.

Die Ausnahme für konkrete Geldbeträge, die hier zuträfe, gilt allerdings auch nur, sofern die Medikamenten-Preisbindung nicht verletzt wird. Genau das sei hier aber der Fall, argumentierte die klagende Berufsträgervertretung. So sah es auch der I. Zivilsenat in Karlsruhe: Zwar werde nicht unmittelbar der Preis eines Medikaments reduziert. Dem stehe es aber gleich, wenn dem Kunden gekoppelt an den Erwerb bestimmte wirtschaftliche Vorteile gewährt würden. Anders gesagt: Ein Unterlaufen der Preisbindung "durch die Hintertür" ist ebenso verboten.

Dass hier nicht der kaufende Kunde selbst die Vergünstigung erhielt, ließ die Richter nicht anders entscheiden. Der Vorteil bestehe nämlich darin, "dass der neue Kunde dem Werbenden durch den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels die ausgelobte Werbeprämie verschafft". Dies lasse den Kauf für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen als bei einem Konkurrenten, so die Meinung des Senats.

Begriff der "Werbung für Arzneimittel" weitreichend

Die Versandapotheke hatte in der Revision geltend gemacht, das Werbeverbot gelte nur für Einzelprodukte, nicht aber für das ganze Sortiment, so wie in ihrem Fall. Dem folgte der BGH nicht und argumentierte mit dem Zweck der HWG-Vorschrift und der EU-Richtlinie 2001/83/EG, nach der "alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern" als "Werbung für Arzneimittel" gälten, so also auch hier.

Ebenso begründe der Umstand, dass ausländische Versandapotheken nicht der Preisbindung unterlägen, keine relevante Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wie der BGH formulierte. Zwar würden Apotheker aus anderen EU-Mitgliedsstaaten anders behandelt als deutsche Konkurrenten. Allerdings habe der Gesetzgeber für rein nationale Sachverhalte einen weiteren Spielraum und ausländische Unternehmen seien aufgrund ihres schwierigeren Marktzugangs stärker von einer Preisbindung betroffen als inländische. Auch der Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit durch die Preisbindung sei durch den Zweck des HWG ausreichend gerechtfertigt.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zur Werbung einer Online-Apotheke: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33059 (abgerufen am: 13.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Apotheken
    • Arzneimittel
    • Medizin
    • Werbung
    • Wettbewerbsrecht
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Das Bild zeigt eine Benutzeroberfläche eines KI-Chatbots, der zur Haftungsfrage bei Falschaussagen beitragen könnte. 12.05.2026
KI

OLG lässt BGH-Revision zu:

Wer haftet für Fal­sch­aus­sagen des KI-Chat­bots?

Ein KI-Chatbot vergab großzügig nicht existierende Facharztbezeichnungen. Das OLG Hamm rechnet die Aussagen den verantwortlichen Ärzten zu – die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Artikel lesen
Ein Mann in Anzug und Krawatte lächelt vor dem Brandenburger Tor, Polizeifahrzeug im Hintergrund, symbolisiert eine politische Veranstaltung. 12.05.2026
Coronavirus

"In den Verkehr gebracht"?:

Frei­spruch in Pro­zess um nicht zuge­las­sene Corona-Imp­fung

Das Landgericht Lübeck hat den Arzt und Unternehmer Winfried Stöcker vom Vorwurf freigesprochen, 2021 einen nicht zugelassenen Corona-Impfstoff in den Verkehr gebracht zu haben. Die Staatsanwaltschaft kann Revision einlegen.

Artikel lesen
Bundesverfassungsgericht 12.05.2026
Zivilprozess

Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erfolglos:

Wann das Recht auf "Waf­fen­g­leich­heit" ver­letzt ist

Parteien in einem Zivilprozess müssen grundsätzlich die gleichen Chancen haben. Wann das Recht auf "Waffengleichheit" verletzt ist, klärte nun das BVerfG in einem Streit zweier Getränkehersteller.

Artikel lesen
irzepatid, bekannt unter dem Markennamen Mounjaro, wird gespritzt 11.05.2026
Krankenkassen

LSG Niedersachsen-Bremen zur Kostenübernahme:

Abnehm­s­pritze bleibt Life­style-Medi­ka­ment

Eine Frau mit einer Hormonstörung und starkem Übergewicht forderte die Kostenübernahme für eine Abnehmspritze. Damit scheiterte sie im Eilverfahren. Das LSG sah hier keine Pflicht der Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.

Artikel lesen
Werbung für die Penny-App in Stuttgart 16.04.2026
Apps

OLG Hamm weist Verbraucherschützer ab:

Die Penny-App-Rabatte sind nicht dis­kri­mi­nie­rend

Der Discounter Penny lockt in seiner App mit zusätzlichen Rabatten, aber nur für angemeldete Kunden. Verbraucherschützer sehen darin eine Diskriminierung, das OLG Hamm aber nicht. Es hat jedoch Revision zugelassen.

Artikel lesen
Ein Arzt mit Cannabisbüten und -öl 26.03.2026
Arzneimittel

BGH gibt Wettbewerbszentrale Recht:

Inter­net­portal darf nicht für Cannabis-Behand­lung werben

Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig, deshalb darf ein Internetportal nicht für entsprechende ärztliche Behandlungen werben. Der Bundesgerichtshof sieht einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) In­fra­struc­tu­re, En­er­gy, Re­sour­ces &...

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Dyn Media GmbH
Werk­stu­die­ren­de (m/w/d) für den Be­reich Le­gal

Dyn Media GmbH, Köln

Logo von AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB
zwei Rechts­an­wäl­tin­nen / Rechts­an­wäl­te Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB, Düs­sel­dorf

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Ge­sell­schafts­recht

Hogan Lovells International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Linklaters
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Be­reich Pri­va­te Equi­ty...

Linklaters, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d)...

Hogan Lovells International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Steu­er­recht

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von HEUKING
Rechts­an­wäl­te w/m/d Ar­beits­recht

HEUKING, Chemnitz

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Online Info Session Jurastudium (Staatsexamen)

13.05.2026

Selbständiges Beweisverfahren, Urkundenprozess und Kostenvorschussklage

13.05.2026

Fortbildung Strafrecht im Selbststudium/ online

15.05.2026

DRK-Sommerschule im Humanitären Völkerrecht

17.08.2026, Strausberg

Sorgfaltspflichten und wirtschaftlich Berechtigte praxisnah umsetzen

21.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH