BGH lässt Revision nicht zu: Preis­er­höh­ungs­klausel bei Net­flix rechts­widrig

28.05.2021

In seinen Nutzungsbedingungen behielt sich der Streaming-Dienst Netflix bis dato vor, jederzeit den Abopreis erhöhen zu dürfen. Das darf er jedoch nur, um höhere Kosten zu decken, nicht aber den Gewinn zu steigern.

Der Streaming-Dienst Netflix darf in seinen Nutzungsbedingungen für Deutschland keine Klausel mehr verwenden, die jederzeit beliebige Preiserhöhungen erlaubt. Ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts, das der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritten hatte, ist inzwischen rechtskräftig. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der am Freitag veröffentlicht wurde (Beschl. v. 15.04.2021, Az. I ZR 23/20).

Die Klausel lautete: "Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern." Abonnenten würden aber mindestens 30 Tage im Voraus über Änderungen informiert. Netflix hatte sich damit gerechtfertigt, dass der Preisbildungsprozess hochkomplex sei und von Angebot und Nachfrage abhänge. Außerdem komme es bei den Einkaufskosten für die Lizenzen zu Schwankungen.

Das Kammergericht hatte im Dezember 2019 entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel zwar zulässig sein kann - aber nur, wenn konkrete Kostensteigerungen umgelegt würden. Diese seien dann auch im Einzelnen offenzulegen. Was demnach nicht erlaubt ist, sind Preiserhöhungen, um den Gewinn zu steigern. Daneben hatte das Gericht die Gestaltung eines Bestell-Buttons für ein Online-Abo beanstandet, der nicht eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung hinwies.

Revision wurde damals nicht zugelassen. Netflix hatte versucht, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde trotzdem ein Revisionsverfahren anzustrengen. Diese Beschwerde wurde nun vom BGH verworfen, weil der Streitwert unter der erforderlichen Schwelle von 20.000 Euro liege. Netflix hatte sich nachträglich um eine Korrektur nach oben bemüht - die Klausel habe besondere wirtschaftliche Bedeutung. Dies hätte laut BGH aber noch vor dem Kammergerichtsurteil passieren müssen.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH lässt Revision nicht zu: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45072 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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