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BGH zu Apothekenwerbung: Doc­Morris darf kein Gewinn­spiel ver­an­stalten

17.02.2022

Der DocMorris Schriftzug auf einem Gebäude

Die niederländische Versandapotheke DocMorris sorgt immer wieder für Streit vor deutschen Gerichten. Foto: nmann77/stock.adobe.com

Wer sein Rezept bei DocMorris einlöste, dem winkten 2015 große Preise. Ein solches Gewinnspiel darf die niederländische Versandapotheke aber nicht nochmal veranstalten, entschied nun der BGH.

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Apotheken dürfen Verbraucher:innen nicht mit einem Gewinnspiel dazu verlocken, ihr Rezept bei ihnen statt bei der Konkurrenz einzulösen. Eine solche Werbung beeinflusse die Kund:innen unsachlich, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris. Das Urteil aus dem November wurde am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht (Urt. v. 18.11.2021, Az. I ZR 214/18).

Rezept einlösen - E-Bike gewinnen

DocMorris hatte im März 2015 bundesweit mit einem Flyer für ein "Großes Gewinnspiel" geworben - Hauptpreis: ein E-Bike für 2.500 Euro. "Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!", lautete die Aufforderung. Für die Plätze zwei bis zehn sollte es eine elektrische Zahnbürste geben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte DocMorris 2018 untersagt, so ein Gewinnspiel noch einmal zu veranstalten. Anders als die Apothekerkammer sahen die Richter:innen zwar nicht die Gefahr, dass sich jemand ein Medikament verschreiben lassen könnte, das er gar nicht braucht - nur um eine Chance auf die Preise zu haben. Es sei aber nicht auszuschließen, dass ein oder eine Patient:in online bestelle "ohne zu erwägen, dass der Erwerb des Arzneimittels bei einer stationären Apotheke seinen persönlichen Bedürfnissen mehr entspreche". So bestehe nur dort die Möglichkeit, unaufgefordert beraten zu werden - zum Beispiel über Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten.

Das sehen die obersten Zivilrichter:innen des BGH genauso. Zwar habe ein Arzt das Arzneimittel verschrieben. "Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall eine zweite unaufgeforderte Beratung durch einen Apotheker entbehrlich ist."

Auch der EuGH war angerufen worden

Die Karlsruher Richter:innen hatten den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach dessen Auskunft ist auf EU-Ebene nur die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel geregelt. Hier ging es um Werbung für das gesamte Sortiment einer Apotheke. Laut EuGH dürfen nationale Verbote aber auch weitergehend sein.

EuGH und BGH sehen auch nicht den freien Warenverkehr beeinträchtigt. Das deutsche Verbot von Gewinnspielen gelte ja nicht nur für Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken. Der Fall muss nun nur wegen eines Randaspekts noch einmal in Frankfurt verhandelt werden. In den wichtigen Punkten ist DocMorris unterlegen.

ast/dpa/LTO-Redaktion

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BGH zu Apothekenwerbung: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47571 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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