BGH zu Pausen-Hinweis bei Fitnessstudiovertrag: Wer auf "Kün­digen" klickt, soll nicht nochmal wählen müssen

16.07.2026

Wer seinen FitX-Vertrag online kündigen wollte, wurde auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet und hatte die Wahl: beenden oder erstmal nur pausieren? Diese Gestaltung verstößt gegen Verbraucherrechte, stellte der BGH klar.

Bei der Online-Kündigung eines Fitnessstudiovertrags darf die Bestätigungsseite nur ein Formular enthalten, um die notwendigen Angaben zu machen und eine Schaltfläche, um die Kündigung zu bestätigen. Finden sich auf der Seite auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, verstößt dies gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 16.07.2026, Az. I ZR 200/25). 

Nach einem Klick auf die Schaltfläche "Vertrag kündigen" auf der Homepage der Fitnesskette FitX wurden die Kunden auf eine Seite weitergeleitet, auf der prominent auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Vertrag beitragsfrei pausieren zu lassen, statt ihn zu kündigen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) meint, diese Gestaltung sei unzulässig und nimmt FitX auf Unterlassung in Anspruch. 

OLG: Hinweis auf Pause lenkt nicht von Kündigung ab

§ 312k BGB enthält Angaben zur Online-Kündigung von Verbraucherverträgen. Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Seite mit einer Bestätigungsschaltfläche führen, über die der Verbraucher die Kündigung abgeben kann. Sie muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Schaltflächen und Bestätigungsseite müssen nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB "ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein".

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 mit Blick auf den Pausen-Hinweis abgewiesen (Urt. v. 18.09.2025, Az. 20 UKl 1/25). Zwar müsse die Bestätigungsseite unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein, so die Richter. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden könnten. Da der Hinweis aufs Pausieren nicht aufdringlich sei und Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke, entspreche die Seite den gesetzlichen Anforderungen.

BGH: Bestätigungsseite ist nur für die Kündigung da

Mit seiner Revision hatte der klagende Verbraucherverband jetzt aber Erfolg. Der erste Senat hob das Urteil aus Düsseldorf auf und verurteilte FitX zur Unterlassung. 

Eine FitX-Sprecherin hatte vor der mündlichen Verhandlung am BGH im Mai erklärt, die Vertragspause sei keine beliebige Werbealternative, sondern in den Geschäftsbedingungen von FitX klar geregelt: "Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht beenden, sondern nur vorübergehend pausieren möchten, ist dieser Hinweis daher eine sachliche Information über eine bestehende Vertragsoption." Die Kündigungsmöglichkeit werde dadurch weder ersetzt noch ausgeschlossen.

Das ist nach Ansicht des BGH hier aber unbeachtlich. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite sei in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Diesen Vorgaben genüge die FitX-Homepage nicht. Die Bestätigungsseite dürfe keine Angebote oder Informationen enthalten, die über die für eine Kündigung erforderlichen Angaben hinausgehen. Das entspreche dem Wortlaut und der Regelungssystematik von § 312k BGB, der ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Die Homepage muss eine Kündigungsschaltfläche enthalten, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt. "Diese Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung", so der Senat.

Damit werde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift – eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen – Rechnung getragen.

"Gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher"

Der vzbv nannte das Urteil eine "gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher". Der BGH stelle klar: "Wer auf den Kündigungsbutton klickt, muss auch wirklich kündigen können – ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks", erklärte vzbv-Vorständin Ramona Pop. "Unternehmen dürfen die Bestätigungsseite nicht nutzen, um Menschen doch noch vom Kündigen abzubringen."

FitX teilte mit, es werde die Entscheidung des BGH selbstverständlich beachten und habe die Kündigungsseite bereits entsprechend angepasst. "Auch künftig werden wir Kündigungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben bearbeiten", erklärte eine Sprecherin.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

BGH zu Pausen-Hinweis bei Fitnessstudiovertrag: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60453 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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