Ein Unternehmen wirbt für sich mit einer durchschnittlichen Sternebewertung. Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und forderte mehr Transparenz. Der BGH traut den Verbrauchern jedoch zu, ihren Kopf zu gebrauchen.
Wer im Internet mit durchschnittlichen Sternebewertungen für sich wirbt, braucht die Kundenkritik nicht nach einzelnen Sterneklassen aufschlüsseln, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Einem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertungszahl in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – voneinander abweichen, entschied der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat (Urt. v. 25.07.2024, Az. I ZR 143/23).
Eine Aufschlüsselung, wie sie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gefordert hatte, bringt aus Sicht des BGH keinen wesentlichen Mehrwert. "Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben", so der BGH. Eine Aufschlüsselung sei demnach auch keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unlauteres Handeln liege damit nicht vor.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Das ist ein privatrechtlicher Verein, zu dessen Mitgliedern die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gehören. Der Verein setzt sich nach eigener Darstellung als "Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft" für die Förderung des fairen Wettbewerbs ein. Im nun entschiedenen Fall war die Revision zum BGH allerdings unbegründet.
Anzahl und Bewertungszeitraum müssen angegeben werden
Der Verein hatte ursprünglich gegen Werbung auf einer Internetseite geklagt, die Immobilienverkäufer an Immobilienmakler vermitteln will. Auf seiner Webseite warb der Vermittler unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen seiner Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.
Das Landgericht (LG) Hamburg hatte dem Vermittler im Jahr 2022 untersagt, mit solchen Kundenbewertungen ohne Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der betreffenden Kundenbewertungen zu werben. Eine Aufschlüsselung hielt aber auch schon das LG nicht für nötig. Das Hamburger Oberlandesgericht wies die Berufung des Vereins gegen das LG-Urteil zurück. Dem folgte nun der BGH.
Im Endeffekt hat der Verein also durchaus für etwas mehr Transparenz bei der Werbung mit Sternebewertungen gesorgt, denn die Gesamtzahl der Bewertungen und Bewertungszeitraum sind den Urteilen nach anzugeben.
dpa/kj/LTO-Redaktion
BGH sieht keinen unlauteren Wettbewerb: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55076 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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