Seit Jahren klagt der Springer Verlag gegen den Werbeblocker von Eyeo. Was geht vor: Urheberrecht oder Freiheit im Internet? Der BGH hat nun entschieden und an das OLG verwiesen.
Die Nutzung eines Werbeblockers kann möglicherweise das Recht von Hosts zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr.2 Satz 1 Urhebergesetz (UrhG) verletzen. So entschied der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Urteil vom Donnerstag (Urt. v. 31.07.2025, Az.: I ZR 131/23). Der zugrunde liegende Fall zieht sich seit Jahren. Es klagt der Axel Springer Verlag als Pächterin mehrerer Online-Portale gegen das Unternehmen Eyeo und dessen Geschäftsführung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Eyeo vertreibt ein Plug-in für Webbrowser, das Werbeanzeigen auf Webseiten unterdrückt. Beim Aufruf einer Webseite verarbeitet der Browser deren Inhalte und stellt sie dar, wobei das Plug-in dafür sorgt, dass erkannte Werbung dabei nicht angezeigt wird.
Springer argumentiert juristisch wie folgt: Es handele sich bei der Programmierung seiner Webseiten wegen der darin enthaltenen Steuerungselemente um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs.1 UrhG. An solchen Computerprogrammen hat der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Weil Eyeos Werbeblocker beim Herausfiltern der Werbung Vervielfältigungen im Sinne des § 69c Abs.1 Satz 1 UrhG vornehme, handele Eyeo unberechtigt. Es liege damit eine unbefugte Umarbeitung der Webseite als Computerprogramm im Sinne des § 69c Nr.2 Satz 1 UrhG vor.
LG und OLG hatten Klage noch abgewiesen
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen (Urt. v. 14.01.2022, Az.: 308 O 130/19). Springers Berufung war erfolglos geblieben (Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Urt. v. 24.08.2023, Az.: 5 U 20/22). Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es um die Ansprüche wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr.1 und 2 UrhG betrifft.
Der Senat entschied, dass Werbeblocker auf die von Springer beschriebene Weise Urheberrechte grundsätzlich verletzen könnten, indem sie unberechtigt Vervielfältigungen der Webseite vornehmen. Es lasse sich jedoch aus dem Berufungsurteil nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand das OLG ausgegangen ist und auf welche schutzbegründenden Merkmale es abgestellt hat, die einen Eingriff möglicherweise rechtfertigen könnten.
Springer-Anwalt: "Adblocker versuchen, unabhängigen Journalismus systematisch zu unterbinden"
Springer-Rechtsanwalt Philipp-Christian Thomale sieht in Werbeblockern "eine ernsthafte Gefahr für unabhängigen Journalismus." Sie beschädigten nicht nur eine zentrale Finanzierungsquelle, sondern gefährdeten auch den offenen Zugang zu meinungsbildenden Informationen im Internet.
Neben Abonnements seien digitale Werbeerlöse auf dem Weg zu Digital Only "der wichtigste Pfeiler, um unabhängigen Journalismus auch in Zukunft profitabel betreiben zu können - Genau dies versuchen Adblocker systematisch zu unterbinden." Neben den finanziellen Schäden, die sich in Millionenhöhe befänden, "wiegen die gesellschaftlichen Schäden für die Presse- und Informationsfreiheit noch deutlich schwerer".
Demgegenüber betonte der Geschäftsführer von Eyeo, es gehe bei dem Angebot von Werbeblockern “um nicht weniger als um die grundlegenden Rechte der Nutzenden, das Internet frei zu nutzen und barrierefrei und ihren Bedürfnissen entsprechend zu betrachten".
pk/LTO-Redaktion
BGH verweist ans OLG zurück: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57801 (abgerufen am: 12.12.2025 )
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