Der BGH präzisiert die Anforderungen an entgeltliche Ärztesiegel: Testverfahren und Logos müssen klar, nachvollziehbar und aussagekräftig sein. Ob die Siegel der "Focus Ärzteliste" irreführend sind, muss nun das OLG München erneut prüfen.
Testsiegel für Ärztinnen und Ärzte unterliegen strengen Anforderungen, sowohl in Bezug auf das zugrundeliegende Testverfahren als auch auf die Gestaltung der Test-Logos. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zu Ärztesiegeln der Zeitschrift "Focus Gesundheit" (Urt. v. 30.07.2026, Az. I ZR 130/25). Ob die Siegel in dem konkreten Fall irreführend waren, muss das Oberlandesgericht (OLG) München demnach erneut prüfen.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Herausgeber der Zeitschrift "Focus Gesundheit". In dem jährlich erscheinenden Sonderheft unter dem Titel "Ärzteliste" werden Ärztinnen und Ärzte als "Focus Top Mediziner" oder "Focus Empfehlung" ausgezeichnet. Für eine jährliche Lizenzgebühr dürfen die Ärzte die Siegel zu Werbezwecken nutzen.
Die Wettbewerbszentrale hält die Gestaltung der Siegel für irreführend, weil der Vergabe keine sachgerechten Kriterien zugrunde lägen. Sie stützt die Klage auf das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Vorinstanzen waren sich uneinig. Der BGH entschied den Fall nicht, gab der Wettbewerbszentrale aber in zentralen Punkten recht.
Werbung oder Gütesiegel?
Das Landgericht (LG) München I hatte der Klage zunächst stattgegeben und dem Burda-Verlag die Verleihung und Veröffentlichung der Ärzte-Siegel untersagt. Verbraucher würden die Siegel ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen. Es werde der Eindruck erweckt, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt. Das sei wettbewerbswidrig.
Das OLG München sah die Sache später anders und hob das Urteil auf. Dem Durchschnittsverbraucher sei klar, dass die Bewertung von Ärzten vor allem subjektiv geprägt sei, weshalb er die Siegel als Werbung mit aktuellen Testergebnissen und nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel verstünde. Am Logo sei zudem zu erkennen, dass das Siegel von einem Medienunternehmen vergeben wurde. Die Festlegung der Prüfkriterien falle in den vom Grundgesetz geschützten Bereich journalistischer Recherche.
BGH: Test-Einschränkungen müssen im Siegel erkennbar sein
Der BGH hob jetzt das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurück. Bei der entgeltlichen Bereitstellung von Test-Logos mit Gesundheitsbezug seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Gestaltung der Siegel zu stellen. Wenn sich aus dem Verfahren Einschränkungen für die Aussagekraft der Siegel ergeben, müsse das in den Test-Logos zu erkennen sein, so der Senat.
Aus den Feststellungen des OLG ergebe sich nicht, ob die Maßstäbe eingehalten wurden. Dies muss das OLG nun nachholen, um zu klären, ob die Test-Logos des Focus-Magazins den strikten Anforderungen an Werbung mit Gesundheitsbezug genügen oder ob sie tatsächlich irreführend i.S.v. § 5 UWG sind.
Der Senat sah etwa den Umstand kritisch, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als "FOCUS Top Mediziner" für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht habe auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht habe auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.
Verlag von eigener "Methodik überzeugt"
Der BGH äußerte sich dabei auch zum Spannungsverhältnis zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit und dem Wettbewerbsschutz: Zwar stellt die Veröffentlichung der Siegel Pressehandeln dar, allerdings griff die Wettbewerbszentrale konkret die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Auch wenn die Beklagte dadurch redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwerte, stehe die Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts so sehr im Vordergrund, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen sei, so der BGH.
Der Burda-Verlag erklärte nach der Entscheidung, er sei von der "hochwertigen Methodik der Ärztelisten überzeugt", und kündigte an, das im fortlaufenden Verfahren weiter darzulegen. Die Methodik erfasse Dimensionen wie medizinische Erfahrung und Reputation sowie patientenorientierte Faktoren und sei jederzeit online oder in der Print-Ausgabe von "Focus Gesundheit" nachvollziehbar, heißt es in einer Mitteilung.
dpa/sjm/LTO-Redaktion
Ist die Ärzteliste von "Focus Gesundheit" irreführend?: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60552 (abgerufen am: 09.08.2026 )
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