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BGH zur Personenbeförderung: Uber X-Miet­wagen müssen nach jeder Fahrt zurück zum Fir­men­sitz

03.06.2026

Handy mit der Uber-App in einem Auto

Ein Fahrer parkte nur wenige Minuten in Köln, doch er hätte direkt nach Beendigung der Fahrt zurück zum Betriebsgelände fahren müssen. Foto: DenPhoto - stockadobe.com

Mietwagen von Uber X müssen nach jeder Fahrt zurück zum Betriebsgelände, so steht es im Personenbeförderungsgesetz. Der BGH bestätigte diese Rückkehrpflicht. Europarecht spiele bei diesem rein nationalen Sachverhalt keine Rolle.

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Anders als Taxis müssen Mietwagen von Anbietern wie Uber X nach jeder Fahrt zurück zum Betriebssitz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 03.06.2026, Az. I ZR 123/25). Ohne grenzüberschreitenden Bezug richte sich dies allein nach den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und falle nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.

Eine Taxigenossenschaft aus Köln hatte gegen eine Anbieterin von Mietwagenfahrten geklagt, die über Uber X gebuchte Fahrten auch mittels Subunternehmen ausführt. Am 19. Januar 2023 parkte der Wagen einer Subunternehmerin für zwölf Minuten auf dem Breslauer Platz in Köln, nahm in dieser Zeit eine Fahrt an und stornierte sie sofort wieder. Erst dann meldete der Fahrer sich in der Uber-App ab. Die Taxigenossenschaft sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. 

Sowohl vor dem Landgericht (LG) Köln (Urt. v. 10.10.2024, Az. 81 O 13/24), als auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urt. v. 09.05.2025, Az. 6 U 106/24) obsiegte die klagende Taxigenossenschaft. 

Uber-X-Anbieterin haftet als Mitbewerberin für den Verstoß

Dabei bleibt es auch beim BGH. Das Berufungsgericht habe den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt, teilte das Gericht mit. Für diesen Verstoß haftet die Beklagte als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). 

Allerdings hatte das OLG angenommen, dass die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwar betroffen, aber nicht verletzt sei. Nach Ansicht des BGH ist aber schon der sachliche Anwendungsbereich des AEUV mangels grenzüberschreitenden Bezuges nicht eröffnet und der Fall allein über das nationale Recht zu entscheiden. Daher seien die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (Urt. v. 08.06.2023, Az. C-50/21) aufgestellten Maßstäbe zur Niederlassungsfreiheit in diesem Verfahren nicht relevant.

Kein Anlass für Vorlage an das BVerfG

Auch durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rückkehrpflicht hat der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (Beschl. v. 14.11.1989, Az. 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 ). 

"Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen", teilte der BGH mit. Der Gesetzgeber habe vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten. 

Zu einer von der Revision angeregten Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sah sich der Senat daher nicht veranlasst. 

tap/LTO-Redaktion

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BGH zur Personenbeförderung: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60122 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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