BGH zum Versandhandel mit E-Zigaretten: Auch leere Ersatz­tanks dürfen nicht an Min­der­jäh­rige ver­kauft werden

11.03.2026

Dass E-Zigaretten nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen, ist rechtlich eindeutig geregelt. Jetzt hat der BGH klargestellt: Auch für leere Ersatztanks, die ein Versandhändler verkauft, braucht es einen Alters-Check.

Beim Verkauf leerer Ersatztanks für E-Zigaretten müssen Versandhändler sicherstellen, dass diese nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 11.03.2026, Az. I ZR 106/25).

Bis nach Karlsruhe gestritten hatten sich zwei Handelsfirmen, die online E-Zigaretten verkaufen. E-Zigaretten sind mit einer Flüssigkeit gefüllt, die über ein Heizelement erwärmt, verdampft und anschließend über ein Mundstück eingeatmet wird. Dabei gibt es verschiedene Produktarten. Bei offenen Systemen befüllen Nutzer die E-Zigaretten selbst mit den sogenannten Liquids. Hierfür sind auch die Ersatztanks wichtig, die in der Regel zwischen 15 und 30 Euro kosten.

Die klagende Firma hatte bei dem beklagten Händler testweise einen leeren Ersatztank bestellt, den dieser über Amazon verkauft. Weder beim Bestellvorgang noch bei der Lieferung durch die Post erfolgte eine Alterskontrolle. Darin sieht die klagende Firma einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie nahm den beklagten Händler daher auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Zählt ein leerer Ersatztank als "Behältnis"?

Die §§ 10 Abs. 3 und 4 JuSchG regeln, dass Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Das Verbot gilt explizit "auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse".

In dem Rechtsstreit vor dem BGH ging es nunmehr um die Frage, ob auch leere Ersatztanks für E-Zigaretten zu den vom JuSchG erfassten "Behältnissen" zählen. Der BGH bejahte das, weil ein leerer Tank gar nicht anders verwendet werden könne als zum Konsum von E-Liquids in E-Zigaretten, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Von Ersatztanks gehe also auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie leer sind.

Leere Ersatzanks ohne Altersüberprüfung anzubieten und zu verschicken, verstößt laut BGH daher gegen die §§ 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt somit eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Das bejahte der BGH in diesem Fall.

Im Ergebnis heißt das, dass das klagende Unternehmen einen Anspruch auf Unterlassung sowie einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung hat. Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei begründet, so der BGH. Die begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schuldet der beklagte Versandhändler laut Gerichtshof aber nicht, weil bei einer Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden könne.

dpa/ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Versandhandel mit E-Zigaretten: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59502 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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