BGH zum Fotografieren im Museum: Ver­boten heißt ver­boten

20.12.2018

Auch wenn Gemälde nicht unter das Urheberrecht fallen, darf man museumseigene Aufnahmen von diesen nicht einfach im Internet veröffentlichen. Das und weitere Fragen rund um das Fotografieren von Kunstwerken hat der BGH nun entschieden.

Spricht ein Museum ein Fotografierverbot aus, dürfen Besucher keine eigenen Bilder von Gemälden aufnehmen und diese ins Internet stellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)  am Donnerstag in einem Fall aus Mannheim entschieden (Urt. v. 20.12.2018, Az. I ZR 104/17) und klärte dabei auch noch weitere Fragen im Umgang mit gemeinfreien Kunstwerken.

Geklagt hatte ein Museum, nachdem ein Mann Bilder aus dem museumseigenen Katalog einscannte und diese auf Wikipedia veröffentlichte. Außerdem fotografierte der Mann bei seinem Besuch selbst Gemälde im Museum und stellte auch diese Fotografien in das zentrale Medienarchiv Wikimedia Common, obwohl Hinweisschilder im Museum darüber informierten, dass das Fotografieren der Ausstellungen untersagt ist. 

In Bezug auf die eingescannten Bilder verstieß der Mann gegen das Urheberrecht, so der BGH. Denn die im Katalog enthaltenen Bilder würden Lichtbildschutz genießen. Daher dürfe allein das Museum darüber entscheiden, ob die Fotografien veröffentlicht werden sollen oder nicht. Die betroffenen Gemälde selbst seien zwar wegen des Ablaufs einer Sperrfrist von 70 Jahren gemeinfrei und unterfielen daher nicht mehr dem Urheberrecht. Dies gelte aber nicht für die im Katalog abgebildeten Fotografien.

Und auch die selbst geschossenen Aufnahmen habe der Mann nicht ins Netz stellen dürfen, so die Karlsruher Richter. Denn damit verstieß er gegen den Besichtigungsvertrag, den er bei seinem Besuch des Museums mit eben diesem abgeschlossen hatte, wie der BGH weiter ausführte. Im Museum seien deutliche Hinweisschilder angebracht worden, die eine durchgestrichene Kamera zeigten. Diese unmissverständlichen Piktogramme seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zu beanstanden und daher wirksamer Vertragsbestandteil geworden, so der für das Urheberrecht zuständige erste Senat. Aus diesem vertraglich vereinbarten Fotografierverbot könne das Museum daher einen Unterlassungsanspruch ableiten.

tik/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

Zitiervorschlag

BGH zum Fotografieren im Museum: Verboten heißt verboten . In: Legal Tribune Online, 20.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32855/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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