BGH verneint GEMA-Vergütung für Hotel: Bereit­s­tellen von DVB-T-TV ist keine öff­ent­liche Wie­der­gabe

17.12.2015

Nach diesem Urteil werden wohl viele Hotels auf DVB-T umrüsten: Anders als fürs Kabel- oder Satellitenfernsehen fallen dafür keine GEMA-Gebühren an. Die bloße Bereitstellung von TV mit Zimmerantenne sei keine öffentliche Wiedergabe, so der BGH.

Hoteliers müssen für das bloße Bereitstellen von Fernsehern mit einer DVB-T- Zimmerantenne in ihren Gästezimmern keine Urhebervergütung an die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte (GEMA) bezahlen. Diese Art der Übertragung sei keine öffentliche Wiedergabe, entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag (Urt. v. 17.12.2015, Az. I ZR 21/14). 

Damit unterlag die GEMA, welche die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahrnimmt, in letzter Instanz. Sie hatte von einem Berliner Hotel 765 Euro Vergütung dafür gefordert, dass es in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen hätte. Das Hotel hat in 21 Zimmern Fernsehgeräte mit DVB-T-Zimmerantennen, mit denen die Gäste digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen können.

Die Vorinstanzen hatten der Verwertungsgesellschaft noch Recht gegeben. Sie gingen  davon aus, dass die über die DVB-T-Hotel-Fernseher ausgestrahlte Musik eine öffentliche und vergütungspflichtige Wiedergabe von Rundfunksendungen sei. So hatte bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH auch der GEMA-Anwalt argumentiert: "Entscheidend ist die Übertragung und Verbreitung des Fernsehsignals in Gästezimmer." Auf welchem technischen Weg dieses in die Zimmer komme, könne nicht ausschlaggebend sein.

Bereitstellen von DVB-T-TV ist keine öffentliche Wiedergabe

Die BGH-Richter haben sich jedoch nun der Argumentation des Anwalts des Hotels angeschlossen. Das Hotel habe nicht in Urheberrechte eingegriffen, da es sich bei dem Bereitstellen der Fernsehgeräte nicht um eine öffentliche Wiedergabe handele. Weder sei das Senderecht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 i.V.m. § 20 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 iVm § 22 Satz 1 UrhG. Auch sei kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt.

Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setze eine öffentliche Wiedergabe eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus.

So nehme beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, falle hingegen nicht darunter. Der Betreiber eines Hotels, der die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt diese daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn neben den finanziellen Auswirkungen für die Hoteliers musste der BGH sich mit der grundlegenden urheberrechtlichen Frage befassen, ob die Übertragung per DVB-T genauso als öffentliche und damit gebührenpflichtige Wiedergabe zu bewerten ist wie die mit Kabel und Satellit. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zwar vor Jahren entschieden, dass die Übertragung via Kabel oder Satellit ins Zimmer vergütungspflichtig sind. Die DVB-T-Übertragung stand damals aber nicht zur Debatte, sodass die jetzige BGH-Entscheidung eine Lücke geschlossen  – bzw. aus Sicht der Hoteliers wohl eher geöffnet – hat.

ahe/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa
 

Zitiervorschlag

BGH verneint GEMA-Vergütung für Hotel: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17906 (abgerufen am: 11.12.2024 )

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