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BGH entscheidet im Schokoladenstreit: Quad­ra­tisch bleibt nur Ritter Sport

23.07.2020

Die bekannte Ritter-Sport-Schokolade

(c) stock.adobe.com - rosinka79

Milka und Ritter Sport streiten seit Jahren darüber, ob die quadratische Form von Schokoladentafeln als Marke geschützt werden kann. Nach der Entscheidung des BGH wird es auch weiterhin keine lila Schokolade in Quadratform geben.

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Ritter Sport bleibt die einzige quadratische Schokolade in deutschen Supermarktregalen. Der Hersteller aus Waldenbuch bei Stuttgart darf sich die charakteristische Verpackungsform weiter als Marke schützen lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in letzter Instanz (Beschl. v. 23.07.2020 Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19). Konkurrent Milka hatte zehn Jahre lang versucht, das Monopol zu kippen und die Marke löschen zu lassen - vergeblich, wie der BGH nun befand. Die Richter haben die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen, die Löschungsanträge seien nicht begründet. 

Entscheidend in dem Fall war die Frage, ob die Form der Ware ihren "wesentlichen Wert" verleiht. Der BGH war nun der Ansicht, dass die quadratische Grundform der Verpackung dem Verbraucher zwar einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade liefere und damit durchaus gewisse Qualitätserwartungen verbunden seien. Die Form an sich habe aber keinen künstlerischen Wert und führe auch nicht zu Preisunterschieden im Vergleich zu anderen Tafelschokoladen.

Einen "wesentlichen Wert", den die Form der Schokolade verleiht, sah der BGH damit im Ergebnis nicht. Damit liege auch kein Hindernis vor, das dem Schutz der Marke entgegenstehe.

Worauf es beim Merkmal des "wesentlichen Werts" ankommt

Der BGH nutzte die Gelegenheit, um noch einmal klarzustellen, auf was es ankommt, wenn man das Merkmal des "wesentlichen Werts" prüft. Wichtige Kriterien seien dabei u. a. die Art der entsprechenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der Form und wie sie sich von andern allgemein genutzten Formen unterscheidet. Auch die Vermarktungsstrategie und wie sehr diese mit der zu schützenden Form zusammenhängt müssten beachtet werden. Denn die Entscheidung der Verbraucher darf nach Auffassung des BGH nicht maßgeblich durch dieses Merkmal bestimmt werden.  

In seinen Beschlüssen berief sich der BGH auf die Feststellungen des Bundespatentgerichts, das zuvor mit dem Schokoladenstreit beschäftigt war. Dieses hatte bereits 2018 entschieden, dass Ritter die Marke behalten darf. Gegen dieses Urteil hatte sich Milka nun in Karlsruhe gewehrt.

Matthias Berger, Anwalt für Marken- und Designrecht bei Fieldfisher Germany (LLP), bewertet die Entscheidung des BGH als "eine gute Nachricht für alle Markeninhaber, insbesondere im Bereich Lebensmittel und Konsumgüter." Die Karlsruher Richter gäben der quasi unbegrenzten Schutzdauer einer Marke gegenüber Designs und Geschmacksmustern den Vorzug. Berger meint, der Beschluss habe Signalwirkung für alle Markenartikler, die aufgrund der bisher unklaren Rechtslage für ihre dreidimensionalen Formmarken keine eigenen Marken eingetragen haben.

Dass sich der BGH überhaupt noch einmal mit dem Ritter-Sport-Quadrat befasst hat, lag daran, dass das Bundespatentgericht der Verpackungsform in einem Verfahren zuvor die Schutzfähigkeit abgesprochen hatte, ergänzt Margret Knitter, Partnerin bei SKW Schwarz in München. "Das Bundespatentgericht hatte dabei argumentiert, das Quadrat wäre durch die Art der Ware selbst bedingt", so die Anwältin. Das hatte der BGH daraufhin anders gesehen, sodass sich die Münchner Richter noch einmal mit dem Fall beschäftigen mussten.

vbr/LTO-Redaktion 

Mit Materialien der dpa

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BGH entscheidet im Schokoladenstreit: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42287 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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