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BGH stärkt die Testierfreiheit: Patient durfte seinen Haus­arzt als Erben ein­setzen

02.07.2025

Arzt und Patient im Gespräch (Symbolbild)

Grundsätzlich erlaubt es die Testierfreiheit, dass Patienten ihre behandelnden Ärzte als Erben einsetzen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Foto: Pcess609/adobe.stock.com

Als Gegenleistung für ärztliche Behandlungen und Hausbesuche hat ein Patient seinem Arzt ein Grundstück vermacht. Die Fachgerichte hielten das wegen des Berufsrechts für unwirksam. Anders sieht es der BGH: Die Testierfreiheit gehe vor.

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Wenn ein Arzt von einem Patienten ein Grundstück erbt, ist diese Zuwendung nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen die Berufsordnung für Ärzte verstößt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, den man so auch nicht alle Tage zu lesen bekommt (Urt. v. 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24).

So hatte ein mittlerweile verstorbener Mann seinem Hausarzt im Gegenzug für ärztliche Leistungen (ausgemacht waren etwa regelmäßige Hausbesuche und ständige telefonische Erreichbarkeit) nach seinem Tod ein Grundstück überlassen. Dafür schlossen der Mann, der Arzt und die Tochter des Mannes sowie deren Tochter vor einem Notar eine als "Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Zwei Jahre später starb der Patient. Als der Hausarzt anschließend insolvent ging, wollte der Insolvenzverwalter das versprochene Grundstück in die Insolvenzmasse übertragen lassen. Er verklagte die Tochter des Verstorbenen, die den Nachlass ihres Vaters zwischenzeitlich in Besitz genommen hatte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte die Zuwendung des Verstorbenen an den Arzt als Vermächtnis ausgelegt. Dieses sei allerdings unwirksam. Der Grund: In der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe steht, dass Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Da der Arzt gegen dieses Verbot verstoßen habe, sei die Zuwendung nach §§ 134, 2171 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, so die Einschätzung des OLG.

BGH: Unverhältnismäßiger Eingriff in die Testierfreiheit

Der BGH sah das anders. Es liege keine Unwirksamkeit des Vermächtnisses nach §§ 134, 2171 BGB vor. Denn die Vorschrift im Berufsrecht der Ärzte verbiete nur ein Verhalten des Arztes, sie schütze aber gerade nicht den Patienten oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Entsprechend habe der Patient seinen Arzt als Erben einsetzen dürfen.

Die Verbotsvorschrift im Ärzterecht regele nur das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer, betonte der BGH. "Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern." Dieses Ziel könne durch berufsrechtliche Sanktionen der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden. Ob das Vermächtnis im vorliegenden Fall tatsächlich die Vorschrift verletzte, ließ der Senat offen, denn darauf komme es in diesem Fall gar nicht mehr an.

Außerdem würde durch eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten eingeschränkt, so der BGH weiter. Danach darf grundsätzlich jeder über den Tod hinaus nach seinen Vorstellungen über sein Vermögen verfügen. Für eine Beschränkung dieser Freiheit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche muss laut BGH vom Gesetzgeber, nicht aber von einem anderen Normgeber, wie hier einem Berufsverband, erlassen werden.

Nach Ansicht des BGH ist der Eingriff in die Testierfreiheit darüber hinaus unverhältnismäßig, weil das Interesse des Patienten, frei von Druck des ihn behandelnden Arztes über seinen Nachlass verfügen zu können, ihn nicht rechtfertigen könne. Auch davor werde der Patient durch die Vorschrift der Berufsordnung nämlich nicht geschützt.

OLG muss noch über mögliche Sittenwidrigkeit entscheiden

Das Verfahren ist damit aber nicht zu Ende. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des OLG auf und verwiesen die Sache nach Hamm zurück. Das dortige OLG muss jetzt noch prüfen, ob die Vereinbarung aus dem Erbvertrag gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB).

Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht, erläutert, dass Verstöße gegen die Berufsordnungen der Ärztekammern von den Kammern häufig selbst kontrolliert und geahndet würden. "Erst wenn die Kammer eine schwerwiegende Maßnahme wie zum Beispiel eine Geldbuße verhängen will, muss sie ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten." Daher gebe es bisher auch wenige Gerichtsentscheidungen zu dem Thema.

Der Fall am BGH weise aber noch eine weitere Besonderheit auf, sagte Münnch. Nämlich, dass das Grundstück im Rahmen eines Erbvertrages versprochen wurde und nicht etwa im Testament des Patienten. Das OLG Frankfurt hatte mit Verweis auf die Testierfreiheit vor zwei Jahren in einem anderen Fall entschieden, dass ein Testament, in dem ein Mann seinem Arzt ein Grundstück vererbte, wirksam ist. Darauf hatte sich im aktuellen Verfahren auch der klagende Insolvenzverwalter des Hausarztes berufen.

Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke erklärt zu der Entscheidung: "Die praktische Konsequenz der Entscheidung ist, dass Patienten ihren Arzt als Erbe einsetzen dürfen." Ob das immer klug ist, stehe auf einem anderen Blatt. "Erfreulich ist jedenfalls, dass das Gericht der Testierfreiheit einen so großen Freiraum einräumt."

lmb/LTO-Redaktion

mit Material der dpa

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BGH stärkt die Testierfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57563 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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