BGH klärt umstrittene Frage: Zah­lungen nach Insol­venz­reife von D&O-Ver­si­che­rung gedeckt

07.12.2020

Im Fall der Insolvenzverschleppung kann der Insolvenzverwalter Zahlungen vom Manager zurückverlangen. Das können Beträge in Millionenhöhe sein. Entlastung bringt nun der BGH: Er entschied, dass in diesem Falle die D&O-Versicherung greift.

Der Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne einer D&O-Versicherung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (v. 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19).

Ist ein Unternehmen insolvenzreif und der Geschäftsführer stellt nicht sofort den Insolvenzantrag, sondern veranlasst trotzdem Zahlungen, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen nach § 64 Abs.1 GmbH Gesetz (GmbHG) zurückverlangen. Manager können diese Zahlungen teuer zu stehen kommen. So war bisher umstritten, ob diese Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Manager von der Managerhaftpflichtversicherung gedeckt sind. Unter anderem das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte solche Ansprüche gegen den D&O-(Directors & Officers-)Versicherer bislang abgelehnt. Ansprüche aus § 64 Abs. 1 GmbHG seien nämlich, so das Gericht, kein "gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz" im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern ein Ersatzanspruch eigener Art.

Nun hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals ebenfalls mit dieser Frage zu befassen – und folgte der Auffassung, die unter anderen das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrat, nicht. Im Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, hatte ein Insolvenzverwalter gegenüber einem D&O-Versicherer Deckungsansprüche in Höhe von 1,5 Millionen Euro aus der Managerhaftpflicht eines ehemaligen Geschäftsführers geltend gemacht. Ob es sich bei diesen Ansprüchen nun um versicherte Schadensersatzansprüche handele oder nicht, sei dabei allein aus Sicht einer durchschnittlichen versicherten Person zu beurteilen, entschied der BGH.

Von einer solchen Person, so der BGH, die zwar geschäftserfahren, aber juristisch oder versicherungsrechtlich nicht vorgebildet sei, sei der Unterschied eines üblichen Haftpflichtanspruches gegenüber Ansprüchen auf Grundlage des § 64 GmbHG nicht ersichtlich. Der durchschnittliche Versicherte wähne sich aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber der Gesellschaft geschützt. Deshalb sei der in Rede stehende Erstattungsanspruch von der Versicherung erfasst. Außerdem stellte der BGH klar, dass eine D&O-Versicherung nicht vornehmlich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers – also des Unternehmens – schütze, sondern die Interessen des versicherten Managers.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH klärt umstrittene Frage: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43656 (abgerufen am: 13.12.2024 )

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