Obwohl der BGH den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven für ungerechtfertigt hält, darf der Verein nicht in die Regionalliga zurück. Dies verhindere die Spielordnung des zuständigen Verbands.
Der Fußball-Siebtligist SV Wilhelmshaven darf nach seinem ungerechtfertigten Zwangsabstieg nicht in die Regionalliga Nord zurückkehren. Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) wiesen die Revision des Vereins gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen zurück (Beschl. v. 24. 04. 2020 Az. II ZR 417/18). Die Wilhelmshavener hätten nicht nachgewiesen, dass sie ohne den Abstieg heute noch in der Regionalliga spielen würden, hat das Gericht in Karlsruhe am Mittwoch mitgeteilt. Eine Zulassung zum Spielbetrieb in der nächsten Saison könne deshalb nicht verlangt werden.
Der frühere Drittligist SV Wilhelmshaven hatte auf Anweisung des Weltverbandes FIFA nach der Saison 2013/14 aus der viertklassigen Regionalliga absteigen müssen, weil er in den Jahren zuvor eine Ausbildungsentschädigung für den 2007 verpflichteten argentinischen Spieler Sergio Sagarzazu nicht gezahlt hatte. 2016 hatte der BGH geurteilt, dass dieser Zwangsabstieg nicht gerechtfertigt war (Urt. v. 20. 09. 2016 Az. II ZR 25/15). Seither hatte der Verein versucht, seine Wiedereingliederung durchzusetzen.
Der BGH hat nun entschieden, dass der Verein zwar Anspruch auf Schadensersatz in Form der Naturalrestitution habe; er könne aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Der Fußball-Club müsse nämlich lediglich so gestellt werden, als hätte er 2014/2015 regulär am Spielbetrieb teilgenommen.
Laut Statut und Spielordnung des Norddeutschen Fußball-Verbands (NFV) beziehe sich ein solcher Anspruch aber nur auf die jeweils nächste Spielzeit, befanden die Richter. Der Verein könne also nur dann wiederaufsteigen, "wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde". Dafür hat den Richtern der Nachweis gefehlt, auch greife in diesem Fall weder ein Anscheinsbeweis noch lägen Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
Trotz rechtswidrigen Zwangsabstiegs: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41679 (abgerufen am: 22.03.2025 )
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