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BGH zur Haftung von Zulieferern im Dieselskandal: VW-Aktio­näre bekommen keinen Scha­dens­er­satz von Bosch

20.07.2021

Ein Schild mit dem Emblem von Bosch vor blauem Himmel.

Alexandr Blinov - stock.adobe.com

Weil ihre VW-Aktien wegen des Dieselskandals an Wert verloren hätten, haben mehrere Anleger auch den Zulieferer Bosch auf Schadensersatz verklagt. Damit hatten sie vor dem BGH nun keinen Erfolg.

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Anleger, deren Volkswagen-Aktien beim Auffliegen des Dieselskandals an Wert verloren haben, steht kein Anspruch auf Schadensersatz vom Zulieferer Bosch zu. Es sei nicht davon auszugehen, dass Bosch durch die Lieferung der Motorsteuerungssoftware auch Beihilfe zu einer zu späten Information der Anleger beigetragen habe, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag (Urt. v. 20.07.2021, Az. II ZR 152/20 u.a.). Die Entscheidung bezieht sich allein auf Aktionärsklagen gegen Bosch. Der Technologiekonzern hatte die Motorsteuerungssoftware geliefert, die bei der Manipulation der Abgaswerte in Millionen Diesel-Fahrzeugen zum Einsatz kam.

Die Anleger hatten Verluste gemacht, als VW-Aktien beim Auffliegen des Betrugs im September 2015 stark an Wert verloren. Sie sind der Ansicht, VW hätte den Kapitalmarkt früher informieren müssen. Bosch werfen sie vor, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch VW geleistet und sie dadurch geschädigt haben. Daher begehrten sie von Bosch laut Pressemitteilung den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös. In den Vorinstanzen hatten sie damit keinen Erfolg.

Auch der Vorsitzende Richter des zuständigen Senats am BGH Ingo Drescher sagte bereits in der Verhandlung, man könne sich fragen, warum hier nicht direkt VW in Anspruch genommen werde und die Kläger stattdessen den Umweg über den Lieferanten gewählt hätten. Dementsprechend fiel auch das Urteil des BGH aus. Nach Angaben des Gerichts kann die Softwarelieferung an sich keine Beihilfe nach § 830 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch begründen. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch könne sie keine Erleichterung oder Förderung der von der VW-AG möglicherweise begangenen Kapitalmarktsdelikte darstellen. Schließlich habe die Softwarelieferung an sich erst die Pflicht von VW zur Unterrichtung des Kapitalmarkts über ihre Verwendung mitbegründet. Die potentiellen Anleger und Aktionäre würden auch nicht durch die Softwarelieferung, sondern erst durch die pflichtwidrig unterlassene Unterrichtung über ihre Verwendung beeinträchtigt. 

Am Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig läuft seit September 2018 ein milliardenschweres Musterverfahren mit Tausenden Anlegerklagen direkt gegen VW. Drescher sagte, dem wolle der BGH keinesfalls vorgreifen. Die Klagen gegen Bosch seien nur ein Ausschnitt.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BGH zur Haftung von Zulieferern im Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45521 (abgerufen am: 13.10.2026 )

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