Eine Klinik erbringt höhere Dienste - und darf das Recht zur Kündigung entsprechend nicht in den AGB beschränken, so der BGH. Laut den Richtern sieht das Recht zum Behandlungsvertrag ein sanktionsloses Kündigungrecht vor.
Wer vorzeitig von einer Mutter-Kind-Kur abreist, muss der Klinik keinen Schadenersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe im Fall einer Mutter aus Brandenburg, die eine dreiwöchige Kur zehn Tage vor dem Ende abgebrochen hatte (Urt. v. 07.10. 2020, Az. III ZR 80/20). Die Klinik hatte 80 Prozent der verbleibenden Tagessätze - insgesamt rund - 3.000 Euro gefordert. Amts- und Landgericht hatten diesem Begehren zuvor eine Absage erteilt.
Laut dem BGH-Urteil ist eine Mutter-Kind-Kur nach dem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag zu verstehen - und somit als ein besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren. Die von der Klinik zu erbringenden Dienste seien solche höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden. Entsprechend stehe den Patienten ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, so die Richter.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klinik sehen im Falle der vorzeitigen Kündigung jedoch einen pauschalisierten Schadensersatz vor. Dies ist nach Ansicht des BGH eine wesentliche Abweichung von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Behandlungsvertrag - und daher unwirksam. Nach der Konzeption des Gesetzes solle dem Patienten bei Diensten höherer Art ein freies und sanktionsloses Kündigungsrecht zustehen, so der BGH.
Außerdem sei die AGB-Klausel nicht mit § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der den vertraglichen Schadensersatz regelt, vereinbar. Demnach setzen vertragliche Schadensersatzansprüche eine zu vertretende Pflichtverletzung voraus. Eine Einschränkung auf diese Fälle sehe die Klausel aber nicht vor.
vbr/dpa LTO-Redaktion
BGH zu abgebrochener Mutter-Kind-Kur: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43051 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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