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24127

BGH zur Haftung für Unwetterschäden: Baum­wur­zeln in der Kana­li­sa­tion

24.08.2017

Beseitigung von Wurzelschäden

© forestpath- stock.adobe.com

Wer ein Haus baut, muss es eigentlich mit einer "Rückstausicherung" gegen Überschwemmungen aus der Kanalisation sichern. Viele Eigentümer haben die Sicherung aber nicht verbaut. Wer dann wie für Schäden haftet, hat der BGH nun geklärt.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften können, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen (Urt. v. 24.08.2017, Az. III ZR 574/16). Dass ein geschädigter Nachbar keine Rückstauversicherung hat, kann die Haftungssumme zwar mindern, schließt aber nicht unbedingt jede Haftung aus.

In dem Fall war der Keller einer Hauseigentümerin im niedersächsischen Königslutter am Elm nach starkem Regen überflutet worden. Schuld war eine Kastanie, die auf einem angrenzenden Wendeplatz stand, der der Gemeinde gehörte: Die Wurzeln waren in die Kanalisation eingedrungen, so dass diese die Regenmassen nicht mehr bewältigen konnte. Das Wasser richtet einen Schaden von mehr als  30.000 Euro an. Ein weiteres Problem: Die Klägerin hatte ihr Haus nicht gegen einen Rückstau gesichert. Sie steht deshalb für einen Teil der Schäden selbst ein. Von der Gemeinde will die Hauseigentümerin nun Ersatz für zwei Drittel ihrer Schäden, also rund 20.000 Euro.

Gemeinden verpflichten die Bürger per Satzung dazu, ihre Häuser gegen einen Rückstau zu sichern. "Damit soll verhindert werden, dass Wasser durch die Rohre ins Haus eindringt", sagt Peter Queitsch vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (NRW). "Gerade bei Starkregen ist das wichtig." Es sei allerdings kein Einzelfall, dass die Rückstauversicherung fehlt, erklärt Manuela Lierow von der Verbraucherzentrale NRW: "Sehr, sehr viele Hauseigentümer haben keinen Rückstauschutz eingebaut" – aus Unkenntnis, sagt die Verbraucherschützerin.

Hauseigentümer haftet nur unter besonderen Umständen

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde als Betreiberin des Kanals seien wegen der fehlenden Rückstausicherung ausgeschlossen. Als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Kastanie befinde, falle ihr eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Hinblick auf den Kanal nicht zur Last, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für das Eindringen von Baumwurzeln in die Kanalisation gegeben habe.

Der BGH hat die Sache nun an das OLG zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines baumbestandenen Grundstücks wegen der Verwurzelung eines Abwassersystems zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sind, jedoch unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

Es hänge von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss, so der Senat. Dabei sei zunächst die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums zu berücksichtigen.

Fehlende Rückstausicherung kein Grund für Haftungsauschluss

Welcher Art die Kontrollpflichten sind, hänge von der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer im Einzelfall ab. Dabei müsse er aber regelmäßig nicht den Kanal selbst überprüfen, zu dem er zumeist keinen Zugang habe. 

Im konkreten Fall hatte die beklagte Gemeinde als Eigentümerin des baumbestandenen Grundstücks und zugleich als Betreiberin des öffentlichen Abwassersystems jedoch den unmittelbaren Zugang zum gesamten ober- und unterirdischen von dem Kastanienbaum ausgehenden Gefahrenbereich. Soweit im Rahmen ohnehin gebotener Inspektionen des Kanals die Einwurzelungen erkennbar gewesen wären, hätte sie als Grundstückseigentümerin die Pflicht gehabt, diese rechtzeitig zu beseitigen.  Dazu muss das Berufungsgericht nun Feststellungen nachholen.

Die Haftung der Gemeinde werde zudem nicht durch die fehlende Rückstausicherung ausgeschlossen, entschied der BGH. Die aus der Satzung folgende Obliegenheit von Grundstückseigentümern, selbst für eine Sicherung gegen Rückstauschäden zu sorgen, gelte nur im Verhältnis zum Kanalbetreiber. Die beklagte Stadt haftet im Streitfall jedoch nicht in dieser Funktion, sondern als Eigentümerin des Baumgrundstücks. Es kommt daher nur eine Kürzung des etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens der Hauseigentümerin gemäß § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht.

acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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BGH zur Haftung für Unwetterschäden: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24127 (abgerufen am: 23.04.2026 )

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