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BGH verhandelt zur Geltung des AGG im Gesundheitswesen: Rehak­linik nahm blinde Pati­entin nicht auf

07.05.2026

Renate S. bedient in ihrer Wohnung einen Braille-Drucker

Die blinde Klägerin Renate S. sieht sich diskriminiert und verlangt eine Entschädigung nach dem AGG. Foto: picture alliance/dpa | Swen Pförtner.

Nach einer Knie-OP musste eine blinde Frau eine Reha absolvieren, doch die Klinik verweigerte ihr die Aufnahme. Der BGH muss klären, ob das AGG für medizinische Behandlungsverträge gilt. Er will seine Entscheidung am 21. Mai verkünden.

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Darf eine Rehaklinik eine blinde Patientin abweisen – oder stellt das eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar? Über diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag verhandelt (Az. III ZR 56/25).

Die Klägerin Renate S. aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen ist seit über 40 Jahren blind. Nach einer Operation am Knie wurde sie in eine Rehaklinik gebracht. Die Behandlung war abgesprochen, auch ihre Sehbehinderung habe sie vorher angekündigt, so die 72-jährige. Doch als sie in der nordhessischen Klinik ankam, verweigerte diese ihr die Aufnahme. 

S. sieht sich aufgrund ihrer Blindheit benachteiligt – und zieht vor Gericht. Sie verlangt Ersatz materiellen Schadens sowie eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG in Höhe von 3.000 Euro. In den Vorinstanzen hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Fritzlar als erste Instanz wies die Klage ab, das Landgericht Kassel wies die Berufung zurück. Das AGG sei auf medizinische Behandlungsverträge nicht anwendbar. 

"Wir nehmen Sie nicht auf, weil Sie blind sind"

S. ist sich sicher: Der Grund für die Ablehnung sei ihr Handicap gewesen. "Und das geht nicht." Eine Chefärztin habe mir ihr gesprochen, sagt S., die ihren vollen Namen nicht nennen möchte, gegenüber der dpa. "Und dann war der erste Satz: Wir nehmen Sie nicht auf, weil Sie blind sind."

So wie dort sei sie noch nie in ihrem Leben behandelt worden. Rund vier Stunden habe sie auf den Rücktransport gewartet. "Ich bekam in dieser Zeit nichts zu essen angeboten, nichts zu trinken angeboten." Sie habe auf dem Flur gesessen und aus Wut weinen müssen. Sie sei wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt worden. 

Ist das AGG auf medizinische Behandlungsverträge anwendbar?

Das AGG soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Nach § 19 Abs. 1 AGG gilt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot bei sogenannten Massengeschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, bzw. bei solchen ähnlichen Rechtsgeschäften. Ein Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung falle aber nicht darunter, so die Vorinstanzen. 

Der BGH muss jetzt entscheiden, ob er diese Einschätzung teilt oder nicht. Bei der Verhandlung am Donnerstag erörterte der III. Zivilsenat in Karlsruhe mehrere Aspekte. Dabei ging es unter anderem darum, wie individuell eine solche Behandlung ist und ob Betroffene einen höheren Betreuungsaufwand verlangen können. 

"Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann", sagt der Anwalt der Klägerin aus den Vorinstanzen, Michael Richter.

Die betroffene Rehaklinik wollte sich nicht äußern. Ihr BGH-Anwalt argumentierte vor Gericht, eine Klinik müsse Patienten nicht unter allen Umständen und zu jedem Kostenaufwand aufnehmen. Der Vertreter der Frau wiederum verwies auf sozialrechtliche Vorgaben, nach denen eine Behinderung auszugleichen sei. "Eine Einrichtung kann eigentlich nicht überrascht sein, wenn da Menschen mit einer Behinderung gleich welcher Art ankommen."

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Klägerin: "Ich bin kein Einzelfall"

Klägerin Renate S. fordert, dass das AGG auch im Gesundheitswesen gilt. Als Mensch mit Sehbehinderung sei ihr schon abgesprochen worden, dass sie sich eigenständig umziehen oder Dokumente unterschreiben könne. Andere dürften ihren Blindenhund nicht mit zum Arzt nehmen. Auch Schwarze oder Musliminnen mit Kopftuch hat die Klägerin im Blick. "Ich bin ja kein Einzelfall. Und da kommt's mir auch drauf an: Es geht mir nicht um mich selbst."

Auch dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Klägerin unterstützt, sind nach eigenen Angaben zahlreiche ähnliche Fälle von Benachteiligung in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Rehakliniken bekannt. 

Diskriminierung sei im Gesundheitssektor weitverbreitet, bestätigt die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman. "Umfragen zufolge hat jeder vierte Befragte schon einmal Benachteiligungen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis erlebt", sagt sie. Im vergangenen Jahr hätten sich etwa 400 Menschen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, um sich juristisch beraten zu lassen.

Wegweisende Entscheidung des BGH – oder muss der Gesetzgeber ran?

Sollte der BGH entscheiden, dass das AGG auch im Gesundheitssektor gilt, wäre das "eine wegweisende Entscheidung für den Diskriminierungsschutz in Deutschland - und für viele Millionen Menschen, die auf das Gesundheitswesen angewiesen sind", sagt Ataman. 

Im anderen Fall sei der Gesetzgeber gefragt, Regelungen zum Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitsbereich zu schaffen. Ihrem Sprecher zufolge ist der Aspekt in der am Mittwoch vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten Reform des AGG nicht berücksichtigt.

Der dritte Zivilsenat will seine Entscheidung am 21. Mai verkünden.

dpa/fkr/LTO-Redaktion

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BGH verhandelt zur Geltung des AGG im Gesundheitswesen: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59914 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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