BGH zum Behandlungsfehler beim Zahnarzt: Kein Honorar für nutz­lose Implan­tate

13.09.2018

Wenn eine Patientin nach einer fehlerhaften Behandlung beim Zahnarzt nur noch die Wahl zwischen "Pest und Cholera" bleibt, dann hat der Zahnarzt keinen Anspruch auf Zahlung seines Honorars, so der BGH am Donnerstag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Zahnarzt keinen Anspruch auf Zahlung seines Honorars hat, wenn er seine Leistung so schlecht erbracht hat, dass auch eine Nachbehandlung nichts mehr retten kann (Urt. v. 13.09.2018, Az. III ZR 294/16).

Ein Zahnarzt hatte von einer Patientin aus Bremen mehr als 34.000 Euro für das Setzen von acht Implantaten begehrt. Eine Vergütungspflicht besteht aber nicht, entschieden die Karlsruher Richter: Der Arzt habe die Patientin durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst.

Der Mann hatte einer Patientin acht Implantate gesetzt, ehe sie die Behandlung wegen Komplikationen abbrach. Dem Arzt unterlief dabei ein grober Behandlungsfehler: Ein Sachverständiger im Prozess hatte sämtliche der in Hannover gefertigten Implantate als unbrauchbar bezeichnet, weil sie nicht tief genug im Kieferknochen säßen und falsch positioniert worden seien. Für die Weiterbehandlung gebe es deshalb nur die Wahl zwischen "Pest und Cholera": Bleiben die Implantate im Kiefer, müsse die Frau auf Jahre mit einem erhöhten Entzündungsrisiko leben. Lässt sie sie entfernen, könne der Knochen so geschädigt werden, dass neue Implantate nicht mehr halten, befand der Gutachter.

Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass dem Arzt trotz der missglückten Behandlung knapp 17.000 Euro zustehen – die Weiterverwendung der Leistungen sei für die Frau "jedenfalls eine Option". Das sah der BGH nun anders: Der Zahnarzt verspreche im Rahmen des Behandlungsvertrags zwar nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht ihr Gelingen. Ein Vergütungspflicht bestehe aber wegen des schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Arztes und der Nutzlosigkeit der erbrachten Leistungen trotzdem nicht. Nach Auffassung des BGH sind die Leistungen "objektiv und subjektiv völlig wertlos", der Klägerin bleibe keine zumutbare Behandlungsvariante, sondern nur Notlösungen.

Welche Posten auf der Honorarrechnung möglicherweise berechtigt sind, muss jetzt ein anderer Senat* des OLG Celle ermitteln. Dort wird der Fall neu verhandelt und entschieden. 

acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

*Korrektur am Tag d. Veröffentlichung, 16.32 Uhr.

Zitiervorschlag

BGH zum Behandlungsfehler beim Zahnarzt: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30921 (abgerufen am: 11.12.2024 )

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