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31309

BGH zu vorzeitigem Pflegeheimwechsel: Keine Zah­lungspf­licht, wenn Heim end­gültig ver­lassen wird

04.10.2018

Rollstuhl an Türschwelle (Symbol)

© kiono - stock.adobe.com

Pflegebedürftige müssen für die Unterbringung in einem Pflegeheim nur bis zu dem Tag zahlen, an dem sie das Heim endgültig verlassen. Dies gilt auch dann, wenn sie vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen, entschied der BGH. 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Zahlungspflicht eines Pflegeheimbewohners gegenüber der Pflegeeinrichtung an dem Tag endet, an dem der Bewohner die Einrichtung endgültig verlässt. Sein altes Heim darf ihm den Pflegeplatz nicht mehr berechnen, auch wenn er vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auszieht (Urt. v. 04.10.2018, Az. III ZR 292/17).

Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisiert ist. Weil sein Heim eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar ein. Dann wurde in der neuen Einrichtung früher ein Platz frei, der Mann zog schon am 14. Februar aus. Der Träger wollte aber noch Geld für den ganzen Monat haben.

Keine doppelte Inanspruchnahme für Leerstand

Der BGH wies die Revision des Heimträgers zurück. Das Prinzip der tagesgleichen Vergütung aus § 87a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, wonach mit dem Heim auf den Tag genau abgerechnet wird und die Zahlungspflicht endet, sobald der Bewohner entlassen wird oder stirbt, erfasse nicht allein die Zahlungspflicht der Pflegekassen, sondern auch die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Ein "Entlassen" im Sinne des § 87a SGB XI liege auch dann vor, wenn der Pflegebedürftige nach Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig auszieht.

Die Vorschrift solle den Heimbewohner bzw. seine Erben vor einer doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach dem Auszug oder Tod schützen, so der BGH. Die Kosten dafür würden in der Praxis durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend sowieso anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Der Gesetzgeber habe deshalb den Zahlungsanspruch auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung begrenzen wollen.

Die Zahlungspflicht des Heimbewohners endete damit schon am Tag seines Auszugs am 14. Februar, entschieden die Karlsruher Richter. Aus der vorherigen Kündigung sei für den Heimträger erkennbar geworden, dass der Bewohner das Heim endgültig verlassen würde. Da nach dem Auszug keine Leistungen mehr erbracht wurden und auch keine Verpflichtung bestand, den Pflegeplatz freizuhalten, bestehe auch kein Vergütungsanspruch. 

acr/LTO-Redaktion

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BGH zu vorzeitigem Pflegeheimwechsel: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31309 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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