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BGH kippt Preisanpassungsklausel von Amazon: Prime-Alt­kunden zahlen vor­erst wieder weniger

01.10.2026

Schriftzug „amazon prime“ auf einem Paket.

Amazon hatte den Preis seiner Prime-Mitgliedschaft 2022 erhöht. Der BGH erklärte die dafür verwendete Preisanpassungsklausel nun wegen mangelnder Transparenz für unwirksam. Bild: picture alliance / Eibner-Pressefoto | CST /Eibner-Pressefoto

Amazon durfte seine Prime-Preise nicht auf Grundlage der bisherigen AGB-Klausel erhöhen, entscheidet der BGH. Für bestimmte Altkunden sinkt der Beitrag nun wieder. Um bereits gezahlte Mehrbeträge wird separat gestritten.

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Amazon ist im Streit um die Preiserhöhung für seine Prime-Mitgliedschaft auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der III. Zivilsenat erklärte die verwendete Preisanpassungsklausel wegen mangelnder Transparenz für unwirksam (Urt. v. 01.10.2026, Az. III ZR 205/25).

Für viele langjährige Prime-Kunden hat das unmittelbar Folgen: Amazon kündigte nach dem Urteil an, den Beitrag für Kunden vorübergehend anzupassen, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 15. September 2022 begonnen hat und seitdem unverändert besteht. Für sie gelten damit zunächst wieder die früheren Preise.

Ob sie auch bereits gezahlte Mehrbeträge zurückbekommen, ist damit allerdings noch nicht entschieden.

Amazon erhöhte Prime-Preis ohne ausdrückliche Zustimmung

Amazon hatte den Preis für Prime im September 2022 angehoben. Bei jährlicher Zahlung stieg der Beitrag von 69 auf 89,90 Euro, bei monatlicher Abrechnung von 7,99 auf 8,99 Euro. Das Unternehmen begründete die Erhöhung damals mit gestiegenen Kosten.

Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden holte Amazon nicht ein, sondern stützte sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin behielt sich das Unternehmen vor, die Mitgliedsgebühr nach “billigem Ermessen” und anhand sachlicher sowie objektiver Kriterien anzupassen.

Zugleich sahen die AGB vor, dass Kunden Änderungen ablehnen konnten. An anderer Stelle wurde ihnen für den Fall einer Preiserhöhung jedoch lediglich die Möglichkeit einer kostenlosen Kündigung aufgezeigt.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt die Klausel deshalb für unwirksam und klagte. Schon das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben ihr im Kern Recht.

BGH: Kundenrechte blieben unklar

Auch vor dem BGH hatte Amazon keinen Erfolg. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstießen die Regelungen gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Danach können AGB unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, weil sie nicht klar und verständlich sind.

Genau daran fehlte es hier: Einerseits ließen sich die Klauseln so verstehen, dass Amazon den Preis einseitig ändern durfte und Kunden nur kündigen konnten, wenn sie den höheren Beitrag nicht zahlen wollten.

Andererseits räumten die AGB ihnen ausdrücklich ein Recht ein, Änderungen abzulehnen. Damit war nach Auffassung des BGH ebenso die Auslegung möglich, dass Kunden einer Preiserhöhung schlicht widersprechen und den Vertrag – vorbehaltlich einer Kündigung durch Amazon – zum bisherigen Preis fortsetzen konnten.

Welche Rechte tatsächlich gelten sollten, blieb damit unklar. Diese Intransparenz benachteilige die Kunden unangemessen.

Der Verbraucherzentrale steht deshalb ein Unterlassungsanspruch aus § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB zu. § 1 UKlaG ermöglicht es unter anderem Verbraucherverbänden, gegen unwirksame AGB-Klauseln vorzugehen.

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Bereits gezahltes Geld gibt es nicht automatisch zurück

Amazon erklärte nach dem Urteil, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein. Für Kunden, deren Mitgliedschaft schon vor dem 15. September 2022 bestand und seither unverändert fortgeführt wurde, werde der Prime-Beitrag dennoch vorübergehend angepasst. Betroffene sollen vor dem nächsten Zahlungstermin informiert werden.

Davon zu unterscheiden ist die Frage nach bereits gezahlten Mehrbeträgen. Das BGH-Verfahren entscheidet nicht unmittelbar darüber, ob Amazon diese zurückzahlen muss.

Betroffene können nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW versuchen, Geld individuell zurückzufordern. Dabei sind mögliche Verjährungsfristen zu beachten.

Daneben läuft seit Dezember 2025 eine Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I-13 VKl 1/25). Rund 145.000 Menschen haben sich nach Angaben der Verbraucherschützer bereits in das beim Bundesamt für Justiz geführte Klageregister eingetragen. Die Anmeldung ist weiterhin möglich.

Wie hoch ein möglicher Rückzahlungsanspruch ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie lange ein Kunde den erhöhten Beitrag gezahlt und welches Prime-Modell er genutzt hat.

Urteil könnte auch andere Streamingdienste betreffen

Die Verbraucherzentrale begrüßte die Entscheidung. Ihr Vorstand Wolfgang Schuldzinski erklärte, der BGH habe klargestellt, dass nicht jede Preisanpassungsklausel ein “Freifahrtschein für Unternehmen” sei.

Auch über Amazon hinaus könnte das Urteil Bedeutung haben. Der Verbraucherschutzverein VSV führt nach eigenen Angaben Verfahren wegen Preiserhöhungen bei Netflix, Apple TV und Wow.

Die Karlsruher Entscheidung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch deren Preiserhöhungen unwirksam sind. Entscheidend bleibt, wie die jeweils verwendete Vertragsklausel konkret ausgestaltet ist.

dpa/vv/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Bran­di Rechts­an­wäl­te
Un­ver­zagt
Win­ter Thürk

Beteiligte Personen

Beratung / Vertretung Verbraucherzentrale NRW:

BRANDI Rechtsanwälte

Dr. Christoph Rempe (Partner, Federführung, Wettbewerbsrecht, IT-Recht, Bielefeld)


Dr. Carina Thull (Associate, Wettbewerbsrecht, Bielefeld)

 

RA Wassermann


Peter Wassermann (Partner, Ettlingen)

 

Inhouse-Team Verbraucherzentrale NRW:


Iwona Husemann (Rechtsreferentin)

Alina Baumann (Syndikusrechtsanwältin)

Felix Flosbach (Syndikusrechtsanwalt)

 

Beratung / Vertretung Amazon

Unverzagt Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Börger (Partner, Hamburg)

 

Winter | Thürk


Dr. Thomas Winter (Partner, Karlsruhe)

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BGH kippt Preisanpassungsklausel von Amazon: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61039 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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