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Beschluss im Dieselskandal: BGH-Richter befangen, weil er privat gegen VW klagt

31.03.2021

Lenkrad eines VW.

evannovostro - stock.adobe.com

Ein vorsitzender BGH-Richter ist selbst ein Geschädigter des VW-Dieselskandals und verfolgt deshalb privat Schadenersatzansprüche. Bald hätte er über die Klage eines anderen VW-Fahrers entscheiden sollen, doch das darf er nicht.

 

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Weil er selbst eine Dieselklage gegen VW verfolgt, ist ein Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in einem der vielen Dieselverfahren gegen VW für befangen erklärt worden. Es bestehe die Möglichkeit, dass er über einen ähnlichen Sachverhalt mit ähnlichen oder gar gleichen Rechtsfragen wie in seinem privat geführten Verfahren zu entscheiden hat und damit nicht unparteilich und unvoreingenommen handeln könnte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 25.2.21, Az. III ZR 205/20).

Dem Beschluss des BGH liegt eine Schadensersatzklage eines Audifahrers gegen die Volkswagen AG (VW) zugrunde. Diese Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben, sodass der klagende Autofahrer seinen Anspruch mit einer Revision vor dem BGH weiterverfolgt. Dort hat der in dem zuständigen Senat Vorsitzende Richter angezeigt, dass er selbst einen VW mit einer verbotenen Abschalteinrichtung erworben und ebenfalls Schadensersatzklage erhoben habe. VW war daraufhin der Auffassung, dass damit ein Grund vorliege, der Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden rechtfertige.

Der "böse Schein" reicht aus

Das sah der BGH nun genauso und nahm Befangenheit des Vorsitzenden Richters nach § 42 Abs. 2 ZPO an. Danach ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei reicht laut Beschluss bereits der "böse Schein" aus, also der Eindruck mangelnder Objektivität. Diese Voraussetzung könne, so der BGH in seinem Beschluss weiter, erfüllt sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt wie in einem eigenen Verfahren zu entscheiden hat. 

Das ist nach Auffassung des Gerichtshofs hier der Fall. Es besteht laut Beschluss die Möglichkeit, dass der Vorsitzende Richter den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen hat wie in eigener Sache. Konkret also, ob Käufern von Fahrzeugen des VW-Konzerns, die mit dem in Rede stehenden Dieselmotor nebst Abschalteinrichtung ausgestattet sind, Schadensersatzansprüche zustehen. Vom Standpunkt des beklagten VW-Konzerns aus betrachtet sei das geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen zu lassen.

Während noch viele separate Verfahren wie dieses gegen VW in der Abgasäffäre laufen, ist die Musterfeststellungklage bereits mit einem Vergleich geendet. 

pdi/LTO-Redaktion

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Beschluss im Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44630 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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