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BGH zu selbst ausgedruckten Tickets: Eventim muss Gebühr strei­chen

23.08.2018

Konzert

© Aliaksei - stock.adobe.com

Tickets am eigenen Drucker zu Hause ausdrucken und dafür auch noch 2,50 Euro zahlen? Nicht nur Verbraucherschützern waren die Servicegebühren beim Online-Ticketkauf ein Dorn im Auge. Der BGH entschied nun, dass sie unzulässig sind.

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Der Online-Tickethändler CTS Eventim darf seinen Kunden das Selbstausdrucken von Konzertkarten nicht in Rechnung stellen. Eine pauschale Gebühr in Höhe von 2,50 Euro sei unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (Az. III ZR 192/17). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen.

Auf seiner Website bietet Eventim Tickets an und bietet beim Bestellvorgang u.a. die Option "ticketdirekt" an, bei der sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC ausdruckt - zum Preis von 2,50 Euro, die auf den Normalpreis des Tickets aufgeschlagen werden. Darüber hinaus bietet Eventim einen "Premiumversand" an, der bei einer Bestellung von vier Tickets 29,90 Euro kostet. Fans konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen. Die Tickets kamen jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung mit 60-Cent-Frankierung.

Bereits das Bremer Land- und Oberlandesgericht hielten die Praxis für unzulässig. Das OLG kritisierte insbesondere die mangelde Transparenz beim Bestellvorgang. Neben den reinen Aufwendungen für den Versand der Tickets enthalte die Premiumversand-Option Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem Normalpreis des Tickets enthalten sein sollten. Zudem ließe sich Eventim die von ihr erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl sie diese nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze das Unternehmen damit den Aufwand für Tätigkeiten, die sie vertraglich ohnehin schulde bzw. die sie im eigenen Interesse erbringe, auf den Kunden ab.

Auch andere Anbieter betroffen

Auch der BGH schloss sich dieser Ansicht an und wies Eventims Revision zurück. Aus Sicht der Verbraucherschützer betrifft das Urteil auch weitere Anbieter auf dem Markt, die pauschal Geld dafür verlangen, wenn ihre Kunden die Tickets am eigenen Drucker ausdrucken. "Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen", so die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung.

"Wir nehmen das Urteil des BGH zur Kenntnis und werden dieses umsetzen", teilte Eventim am Donnerstag mit. Bis die Urteilsbegründung bekannt sei, werde der Service weiterhin zur Verfügung stehen, ohne dass Zusatzgebühren verlangt würden.

Mit Live-Veranstaltungen und dem Verkauf von Online-Tickets hat der Händler und Veranstalter CTS Eventim seinen Umsatz in den ersten sechs Monaten dieses Jahres um 24 Prozent auf 606,6 Millionen Euro gesteigert, wie er am Donnerstag mitteilte. Unterm Strich stieg der Gewinn um 19 Prozent auf 112,8 Millionen Euro. Die CTS Eventim AG & Co. KGaA hat ihren Sitz in München und die Hauptverwaltung in Bremen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BGH zu selbst ausgedruckten Tickets: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30539 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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