Netflix will Kunden so lange halten, bis die ihr Guthaben verbraucht haben. Doch der Vertrag zwischen Seriengucker und Streaming-Anbieter ist laut BGH ein Dienstvertrag. Damit bewertet er die Sache anders als noch das Kammergericht.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Netflix ist unwirksam. Nach der Klausel sollte eine Kündigung erst wirksam werden, wenn das Guthaben etwa von Geschenkkarten vollständig aufgebraucht war. Doch diese Klausel benachteiligt die Kunden unangemessen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 16.04.2026, Az. III ZR 152/25) auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) hin.
Bei Netflix können die Kunden zwischen verschiedenen Abonnements zu Monatspreisen ab 4,99 Euro wählen, zudem gibt es vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 Euro und 200 Euro. In den hierfür bestimmten Bedingungen heißt es u.a.: "Wenn Sie Ihre (...) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (...) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (...) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (...) Guthaben vollständig aufgebraucht ist."
Der vzbv klagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel beziehungsweise darauf, sich auf die Klausel zu berufen. Das Kammergericht hatte die Klage noch abgewiesen (Urt. v. 03.07.2025, Az. 23 UKl 3/24). Vor dem BGH war der vzbv aber erfolgreich.
Vertrag mit Netflix ist Dienstvertrag
Die angegriffene Klausel benachteiligt Netflix-Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), entschied der BGH.
Der Senat wertete den Netflix-Vertrag nicht wie das Kammergericht als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag. Daher schulde Netflix auch ein für einen Dienstvertrag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.
Durch die verwendete Klausel könne eine Kündigung womöglich erst Monate später wirksam werden, sie weiche damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Nach diesen Regeln muss ein Dienstvertrag nach den Fristen des § 621 BGB kündbar sein, also spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats. Diese Norm sei anwendbar, weil auch die Vergütung für das Streaming nach Monaten bemessen ist.
Sachliche Gründe für die Beschränkung der Kündigung wegen Restguthaben hatte Netflix aus Sicht des BGH nicht vorgetragen. "Ihr [der Beklagten, also Netflix; Anm. d. Red.] allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer", so der Senat.
tap/LTO-Redaktion
Verbraucherschützer gewinnen vorm BGH: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59747 (abgerufen am: 13.05.2026 )
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