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BGH zu Kohl-Tonbändern: Ghost­writer muss Kohl-Erbin Aus­kunft über Kopien geben

03.09.2020

Helmut Kohl und Maike Richter-Kohl im Institut für Jüdische Studien in Heidelberg am 30. September 2009

Bild: Christliches Medienmagazin pro, Wikimedia Commons, CC BY 2.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Ein weiteres Kapitel in der Justiz-Saga um die Kohl-Tonbänder hat sein Ende gefunden: Ghostwriter Heribert Schwan muss der Witwe des Ex-Bundeskanzlers Auskunft über Kopien geben, die sich noch in seinem Besitz befinden.

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Der frühere Ghostwriter des inzwischen verstorbenen Altbundeskanzlers Helmut Kohl muss dessen Witwe Auskunft über noch in seinem Besitz befindliche Tonband-Kopien erteilen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit am Donnerstag veröffentlichtem Urteil und machte damit den Weg frei für die Herausgabe der Kopien (Urt. v. 03.09.2020, Az. III ZR 136/18).

Mit der Entscheidung findet eine weitere Etappe des jahrelangen Rechtsstreits zwischen Kohl bzw. seiner Witwe und Erbin Maike Kohl-Richter und dem Autoren Heribert Schwan ihr Ende. Bereits im Juli 2015 hatte Kohl selbst noch vor dem BGH gegen Schwan erstritten, dass dieser die originalen Tonbänder seiner Gespräche mit dem Altkanzler herausgeben musste.

Kohl und Schwan hatten eine Vereinbarung getroffen, nach der Schwan für den CDU-Politiker als Ghostwriter seine Memoiren verfassen und dazu Gespräche im Umfang von mehreren Hundert Stunden mit Kohl führen und aufzeichnen durfte. Die Tonbänder blieben dabei stets in Schwans Besitz. Von den Aufnahmen fertigte er Kopien an und ließ Abschriften anfertigen. Zudem gewährte Kohl Schwan auch Zugriff auf viele seiner Unterlagen. Auf dieser Grundlage verfasste Schwan schließlich drei Memoirenbände, allerdings auch die berüchtigten "Kohl-Protokolle" mit pikanten Aussagen Kohls. Nachdem beide sich zerstritten hatten, forderte Kohl von Schwan, die Tonbänder und sonstige Unterlagen herauszugeben. Viele Zitate aus den "Kohl-Protokollen" mussten im Nachhinein geschwärzt werden.

Nachdem Kohl selbst die Heraushabe der Originale erstritten hatte, forderte Kohl-Richter von Schwan nun mittels einer Stufenklage Auskunft über Kopien und Abschriften der Tonbänder, um anschließend deren Herausgabe verlangen zu können. Nachdem das Landgericht Köln dem zunächst zugestimmt hatte, hatte Schwan in der Berufung Erfolg, da das OLG die Ansprüche allesamt als verjährt ansah. Nun stellte der III. Zivilsenat des BGH das erstinstanzliche Ergebnis wieder her.

Keine Verjährung wegen falscher Aussage Schwans

Dabei bestätigte der BGH die Ansicht der Vorinstanzen, dass Schwan aus einem Auftragsverhältnis mit Kohl verpflichtet gewesen sei, gemäß § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen. Dieser Anspruch sei zwar durch eine Mitteilung Schwans im Jahr 2010 durch Erfüllung erloschen. Der Journalist hatte damals erklärt, die in einem Schreiben an ihn angeforderten Akten befänden sich nicht in seinem Besitz. Später aber erklärte er in einer Fernsehsendung, Kopien der Tonbänder angefertigt zu haben, die "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut seien und an die "man nicht so schnell drankommen" werde.

Da die Erklärung gegenüber Kohl schuldhaft falsch gewesen sei, habe Kohl-Richter nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz, der darauf gerichtet sei, so gestellt zu werden, wie sie bei richtiger Auskunft stünde, folgerte der BGH nun. Der Schaden liege darin, dass aufgrund der falschen Auskunft nicht der Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder und der weiteren Unterlagen habe geltend gemacht werden können.

Auf Informationen über sonstige Dokumente und Akten, auf die Schwan im Zuge seiner Arbeit für Kohl Zugriff hatte und die sich noch in seinem Besitz befinden könnten, hat Kohl-Richter allerdings keine Ansprüche mehr, da diese verjährt sind, wie der Karlsruher Senat die Berufungsinstanz bestätigte. Hinsichtlich der Vervielfältigungen der Tonbänder sei die Verjährung jedoch durch die 2014 erhobene Klage gehemmt. Das Oberlandesgericht hatte dagegen angenommen, auch der Anspruch auf Auskunft über schriftlichen Vervielfältigungen sei inzwischen verjährt. Dem hielt der BGH nun entgegen, dass Kohl zwar von deren Anfertigung gewusst habe, aufgrund der falschen Auskunft Schwans im Jahr 2010 jedoch ohne grobe Fahrlässigkeit davon habe ausgehen können, dass sie nicht mehr existierten.

dpa/mam/LTO-Redaktion

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BGH zu Kohl-Tonbändern: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42694 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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