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Auch wenn der Anleger keinen "Papierkram" will: BGH verpf­lichtet Bank zur Auf­klärung

27.02.2019

Anleger (Symbol)

(c) pathdoc - stock.adobe.com

Den Prospekt mit Informationen über sein Investment will ein Anleger nicht haben – er sei "zu dick und zu schwer" und nur "Papierkram". Die Bank muss aber trotzdem über die Risiken aufklären, entschied der BGH.

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Anlageberater müssen einen Kunden auch dann über die wesentlichen Risiken eines Investments aufklären, wenn dieser den Verkaufsprospekt "zu dick und zu schwer" zum Lesen findet. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urt. v. 07.02.2019, Az. III ZR 498/16). In dem Fall streitet ein Kunde der Postbank, der mehrere Zehntausend Euro in Schiffsfonds investierte hatte, um Schadesnersatz wegen fehlerhafter Beratung. Die Anlage hatte sich nicht zu seiner Zufriedenheit entwickelt.

Den Emissionsprospekt hatte der Mann als "Papierkram" bezeichnet und nicht haben wollen. Laut BGH kann die Weigerung, den Prospekt anzunehmen, aber nicht einfach als fehlendes Interesse an jeglicher Aufklärung gedeutet werden. "Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet", heißt es in dem Urteil. Seine Weigerung, sich mit dem Inhalt der Prospekte zu befassen, bedeute nur, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse nicht selbst im Wege der Lektüre habe verschaffen wollen, so der BGH. Die Pflicht zur mündlichen Beratung und Aufklärung habe das nicht entfallen lassen.

Konkret ging es darum, ob der Kunde korrekt über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Der Berater muss diese ab einer bestimmten Größenordnung unaufgefordert erwähnen. Das war hier nicht passiert. Dem BGH ist allerdings unklar, ob sich der Mann nicht trotzdem für die Anlage entschieden hätte. Das Oberlandesgericht Celle muss die Angelegenheit deshalb noch genauer aufklären.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Auch wenn der Anleger keinen "Papierkram" will: BGH verpflichtet Bank zur Aufklärung . In: Legal Tribune Online, 27.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34119/ (abgerufen am: 22.03.2023 )

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