BGH zum Schadensersatz für Hirnschäden: Erste Hilfe ist für Sport­lehrer eine Nebenpf­licht

04.04.2019

Die Klage eines Jungen, der im Sportunterricht zusammengebrochen war und schwerste Hirnschäden erlitt, muss neu verhandelt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Schadensersatzanspruch bestehe, so der BGH.

Sportlehrern obliegt die Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (Urt. v. 04.04.2019 Az. III ZR 35/18). Die Klage eines Schülers, der 2013 während des Sportunterrichts zusammenbrach und daraufhin schwerste Hirnschäden erlitt, muss daher erneut vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) verhandelt werden.

Der tragische Fall ereignete sich im Januar 2013. Ein damals 18-jähriger Schüler war kurz nach dem Aufwärmtraining während des Sportunterrichts zusammengebrochen und daraufhin nicht mehr ansprechbar gewesen. Die Sportlehrerin verständigte den Notruf und verbrachte den Schüler in die stabile Seitenlage, während sie auf die Ärzte wartete. Weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriff sie jedoch nicht. Die Notärzte begannen nach dem Eintreffen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen und verbrachten den Jungen in eine Klinik. Im dortigen Bericht wurde eine "beim Eintreffen der Notärzte bereits acht minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation" vermerkt.

Der Junge, der infolgedessen schwerste Hirnschäden erlitt und seitdem schwerbehindert ist, verklagte daraufhin das Land Hessen auf Schadensersatz. Zur Begründung führte er an, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns. Grund dafür seien allein die unterlassenen Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und eines weiteren herbeigerufenen Sportlehrers. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und - angesichts des sodann festgestellten Atemstillstands - anschließend eine Reanimation durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden gekommen, so seine Argumentation.

OLG: Gutachten trägt zur Aufklärung nichts bei

In erster und zweiter Instanz blieb der Junge damit erfolglos. Das OLG Frankfurt entschied in der Berufung, dass es schon gar nicht auf die Frage ankäme, ob die Lehrerin weitere Maßnahmen hätte ergreifen müssen. Denn es sei gar nicht belegt, dass die nicht ergriffenen Maßnahmen zu dem Hirnschaden führten.

Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Schülers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Junge heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Der Schüler beantragte daraufhin ein Sachverständigengutachten, das diese Fragen womöglich hätte klären können. Das OLG sah aber nicht genug Anknüpfungspunkte für ein solches Gutachten und lehnte den Antrag ab.

Der BGH sieht das in seiner Entscheidung vom Donnerstag anders als die Vorinstanz. Es könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gutachten die aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der nicht ergriffenen Maßnahmen zu klären vermag. Die Ablehnung des Antrages durch das OLG stelle somit einen Verfahrensfehler, den das Gericht im Rahmen der Zurückverweisung korrigieren müsse.

BGH: Ein Lehrer muss in Notfällen zumutbare Erste Hilfe leisten

Die Richter in Karlsruher betonten dabei, dass Sportlehrer in Notfällen erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen müssten - und zwar rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise. Zwar stelle dies nur eine Nebenpflicht dar, die zu der eigentlichen Aufgabe eines Sportlehrers - Unterrichtung und Erziehung - hinzutritt. Ein Schadensersatzanspruch sei deswegen aber nicht auszuschließen, so der unter anderem für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat.

Diese Einstufung als Nebenpflicht hat nach Ansicht der Karlsruher Richter zur Folge, dass sich der Schüler nicht auf eine Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht berufen kann, wonach im vorliegenden Fall die Lehrerin zu beweisen hätte, dass der Hirnschaden auch eingetreten wäre, wenn sie weitere Maßnahmen ergriffen hätte. Nach Ansicht des BGH muss man immer noch zwischen Sportlehrern und Ärzten differenzieren. Erstere treffe deshalb nicht die Kernpflicht, "spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer zu dienen".

Gleichzeitig lehnte der BGH aber auch ein Haftungsprivileg zugunsten der Lehrerin ab. Gemäß § 680 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haften "Nothelfer" nur für grobe Fahrlässigkeit. Diese Vorschrift sei auf einen Sportlehrer aber nicht anwendbar. Umfasst seien vielmehr unbeteiligte Dritte, die sich spontan zur Hilfe entscheiden und dabei Fehler machen, wie etwa andere Schüler, so die Karlsruher Richter.

Nach ihrer Auffassung wäre es letztlich auch nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung der Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte.

tik/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

BGH zum Schadensersatz für Hirnschäden: Erste Hilfe ist für Sportlehrer eine Nebenpflicht . In: Legal Tribune Online, 04.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34741/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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