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BGH zu verbotenen Sportwetten: Kein Schadensersatz für Wettanbieter

17.04.2015

Aufgrund des 2006 geltenden, später als europarechtswidrig festgestellten Lotteriestaatsvertrages wurden zwei Anbietern die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Schadensersatz bekommen diese deswegen aber auch heute nicht, entschied der BGH. Denn die Rechtslage war damals unklar.

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Der unter anderem für Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Abweisung der Klagen von zwei Gewerbetreibenden bestätigt, denen in den Jahren 2006 und 2007 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrags die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war (Urt. v. 16.04.15, Az. III ZR 204/13 und III ZR 333/13). 

Beklagte waren zwei nordrhein-westfälische Städte, die entsprechende Verbote ausgesprochen hatten, und das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kläger haben Ersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht, das Monopol habe gegen europäisches Recht verstoßen, so dass die Untersagungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien. 

Der III. Zivilsenat folgte dem wie schon die Vorinstanzen nicht. Zwar hätten sich die Verfügungen als rechtswidrig herausgestellt, weil das Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstieß. Jedoch war die Rechtslage bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 unklar. Erst aus diesen Entscheidungen ergab sich die Unzulässigkeit des deutschen staatlichen Sportwettenmonopols zweifelsfrei. Deshalb haben die Behörden, so der III. Zivilsenat, weder einen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch notwendigen qualifizierten Rechtsverstoß begangen noch trifft sie ein für einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. BGB, Art. 34 S. 1 GG notwendiges Verschulden.

Haftung auch nicht verschuldensunabhängig

Für die Zeit danach lehnten die Bundesrichter einen Ersatzanspruch ab, weil sie nicht feststellen konnten, dass die Kläger die Voraussetzungen erfüllt hätten, um eine Erlaubnis für ihr Gewerbe zu erhalten, und es nach den Entscheidungen des EuGH weiterhin zulässig ist, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter einen Erlaubnisvorbehalt zu stellen.

Der Senat hat auch einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch aus § 39 Abs. 1b des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verneint. Diese Vorschrift erfasst nach gefestigter Rechtsprechung keine Schäden, die durch sogenanntes legislatives Unrecht verursacht werden, also mit der Verfassung unvereinbare Gesetze und deren Vollzug. Dies gilt nach Ansicht der Karlsruher Richter ebenso, wenn nationale Gesetze wie die Bestimmungen über das Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstoßen.

Auch das Unionsrecht fordert keine verschuldensunabhängige Haftung für legislatives Unrecht. Aus der Rechtsprechung des EuGH leitet der Senat ab, dass auch in diesen Fällen eine Haftung nur geboten wäre, wenn es einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen EU-Recht gegeben hätte.

acr/LTO-Redaktion

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BGH zu verbotenen Sportwetten: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15265 (abgerufen am: 12.11.2025 )

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