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BGH zur Buchpreisbindung: Amazon-Rabattaktion war rechtswidrig

23.07.2015

Gutschrift in Höhe von fünf Euro (Symbolbild)

© markus_marb - Fotolia.com

Beim Erwerb preisgebundener Bücher dürfen Gutscheine nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist, urteilte der BGH. 

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Der Online-Händler Amazon hat mit einer Werbeaktion unerlaubt Rabatte auf neue Bücher gewährt und gegen das Gesetz zur Buchpreisbindung verstoßen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 23.07.2015, Az. I ZR 83/14). Damit kann der Börsenverein des Deutschen Buchhandels einen Sieg für sich verbuchen.

Der Verein hatte Amazon vorgeworfen, bei einer Werbeaktion gegen das Gesetz zur Buchpreisbindung verstoßen zu haben. Amazon-Kunden können im Rahmen des so genannten "Trade-in-Programms" ihre gebrauchten Bücher verkaufen. Während mindestens zwei alte Bücher einschickte, bekam zudem während einer zweiwöchigen Werbeaktion einen Warengutschein über fünf Euro auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte später für jegliche Einkäufe - auch für den Kauf neuer, preisgebundener Bücher - eingesetzt werden.

Zwei gebrauchte Bücher sind nicht fünf Euro wert

Der Börsenverein sah darin einen unzulässigen Preisnachlass. Denn neue Bücher dürfen in ganz Deutschland nur zu den Preisen verkauft werden, die die Verlage vorher festgesetzt haben. So ging es beim BGH um die Frage, ob die von Amazon gewährte Gutschrift überhaupt einen realen Gegenwert hat, etwa in Form der eingesandten Bücher. Nur dann hätte die Aktion erlaubt sein können.

Einen solchen Gegenwert hatte der Börsenverein bestritten: Gebrauchte Bücher seien auf der Plattform für ein paar Cent zu haben, hatte BGH-Anwalt Thomas Winter in Karlsruhe gesagt. "Goethes Faust, Teil eins und zwei bei dtv für 16 Cent", nannte er als Beispiel. Ein Amazon-Anwalt hatte widersprochen: Die fünf Euro seien kein "willkürlich überhöhter Betrag". Dem Händler gehe es schließlich darum, einen Warenbestand an gebrauchten Büchern aufzubauen.

Der BGH urteilte nun, Amazon habe mit der Werbeaktion § 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) verletzt. Das Unternehmen habe Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher ausgegeben, ohne dass ihm dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen sei.

Geschenkgutscheine bleiben zulässig

Der Zweck der Buchpreisbindung bestehe nach § 1 BuchPrG darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern, so der BGH. Preisbindungsrechtlich zulässig seien Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können.

In diesem Fall erhielte der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung liege dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhielte dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich sei, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung sei danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Daran fehle es im Streitfall. Amazon werde zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhielte aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein - wie im vorliegenden Fall - keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen sei. 

tap/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH zur Buchpreisbindung: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16345 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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