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Teilerfolg für Bushido: BGH bezweifelt Plagiatsvorwürfe

16.04.2015

Bushido bei den Bambi Awards im Jahr 2011

DANIEL ROLAND / AFP

Bushido hat in einem Prozess über musikalische Plagiatsvorwürfe vor dem BGH einen Etappensieg errungen: Der BGH verwies den Fall am Donnerstag an das OLG Hamburg zurück. Dieses muss erneut prüfen, ob der Rapper für einige seiner Lieder unberechtigt Musikteile der französischen Band Dark Sanctuary verwendet hat - und dabei vor allem, ob diese überhaupt Urheberrechtsschutz genießen. Und das geht nicht ohne gerichtlich bestellten Sachverständigen. 

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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG Hamburg) aufgehoben, welches dem Rapper Bushido verbot, Aufnahmen zu verbreiten, welche Urheberrechte der französischen Gothic-Band Dark Sanctuary verwendeten. Nun muss das OLG Hamburg erneut und dieses Mal mit Hlife eines Sachverständigen entscheiden, ob der Rapper Urheberrechte verletzt hat (Urt. v. 16.04.15, Az I ZR 225/12).

Die Kläger sind drei Bandmitglieder, welche Songs texteten, sowie der Komponist von Musikalben, die Dark Sanctuary in den Jahren 1999 bis 2004 veröffentlicht hat. Sie behaupten, Bushido habe bei 13 von ihm veröffentlichen Rapstücken Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus diesen Originalaufnahmen ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Rapper jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Rap aufgenommen.

Die Klagen der textenden Bandmitglieder wies der BGH am Donnerstag ab. Sie seien in ihren Urheberrechten nicht verletzt, weil kein Text übernommen worden, also auch kein urheberrechtlich relevanter Eingriff geschehen sei. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik sei urheberrechtlich nicht geschützt, so die Karlsruher Richter. Die u.a. auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage des Komponisten hingegen, der sich darauf beruft, dass Bushido die betreffenden Alben bis zu 200.000 Mal verkauft habe, verwiesen sie zurück an das Berufungsgericht.

BGH: Nicht ohne einen Sachverständigen

Das LG hatte der Klage weitgehend stattgegeben, das OLG die Berufung von Bushido überwiegend zurückgewiesen. Es hat die Musikpassagen aufgrund eigener Sachkunde, eigenen Höreindrucks und nur teilweise unter Rückgriff auf Sachverständigengutachten, welche die Parteien vorgelegt hatten, als urheberrechtlich schutzfähig angesehen und angenommen, dass der Berliner Rapper durch deren Verwendung in seinen Songs in die Urheberrechte von Dark Sanctuary eingegriffen habe.

Der BGH hingegen zweifelt schon am urheberrechtlichen Schutz der übernommenen Musiktitel. Es sei nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den von der Band komponierten Musikstücken bestimmt werde. Das OLG hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen, kritisierte der Senat. 

pl/acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Teilerfolg für Bushido: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15263 (abgerufen am: 18.08.2026 )

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