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48552

BGH zum Handtuchspenderfall: Es müssen nicht die Hand­tücher drin sein, die drauf stehen

25.05.2022

Papierhandtuchspender (Symbolbild)

Papierhandtuchspender in öffentlichen Waschräumen dürfen auch mit Handtüchern anderer Hersteller befüllt werden. Foto: fotofabrika - stock.adobe.de

Marken-Papierhandtuchspender dürfen auch mit fremden No-Name-Papierhandtüchern befüllt werden. Diese Grundsatzentscheidung ist nun rechtskräftig und ersetzt eine mehr als 30 Jahre alte BGH-Rechtsprechung.

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In Handtuchspendern muss nicht das drin sein, was drauf steht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun endgültig eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München bestätigt und damit eine mehr als dreißigjährige Rechtsprechung aufgebeben. Die Karlsruher Richter haben die Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, in einem formellen Beschluss abgelehnt, wie kürzlich bekannt wurde (Beschl. v. 19.05.2022, Az. I ZR 142/21).

Damit ist der sog. Handtuchspenderfall jetzt rechtskräftig abgeschlossen. Hier stritten der Vertreiber von Papierhandtüchern ZVN und der Hersteller von Handtuchspendern Tork insbesondere darüber, ob eine Markenverletzung vorliegt, wenn Kundinnen und Kunden des Großhandels originale Tork-Handtuchspender mit den angebotenen nicht originalen Handtüchern befüllen würden.  

Das Ergebnis: Es liegt keine Markenverletzung vor, wenn Papierhandtuchspender in öffentlichen Waschräumen mit (günstigeren) Papierhandtüchern anderer Hersteller befüllt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher seien heute an den Umstand gewöhnt, dass es viele "Grundgeräte gibt, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht vom Hersteller des Grundgeräts stammt", begründete das OLG München seine Entscheidung. Sie würden insbesondere auch nicht von dem Behältnis auf den Inhalt schließen, da die Nachfülltücher keine eigene Markenkennzeichnung trügen. 

Neue Bewertung der Verkehrsauffassung

Das OLG wich damit in seiner Bewertung der heutigen Verkehrsauffassung im Hinblick auf Papierhandtuchspender von der Verkehrsauffassung ab, die der BGH noch in seiner Grundsatzentscheidung vor über 30 Jahren zugrundegelegt hatte (Urt. v. 10.2.1987, Az. KZR 43/85 (Düsseldorf)). Damals wurden, so das Tatgericht im Fall vor dem BGH, Handtuchspender aus Sicht der Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher als "Umhüllung der eingelegten Tücher" eingeordnet. "Die Benutzer verstünden die auf der Umhüllung angebrachten Warenzeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Handtücher", wurde aus dieser Annahme damals noch gefolgert.

"Es freut mich sehr, dass nach über sieben Jahren Verfahrensdauer der BGH endlich Rechtssicherheit zu einer Frage geschaffen hat, die für sämtliche Betreiber von öffentlichen Waschräumen im sog. 'Away-From-Home (AFH)'-Bereich große Bedeutung hat, wie Arbeitgeber, die Gastronomie und Hotellerie oder öffentliche Einrichtungen", sagt Dr. Christian Triebe von der Kanzlei Graf von Westphalen, der ZVN in den Rechtsstreit vertrat, gegenüber LTO. Die Entscheidung entspreche nicht nur den von den Waschraumbetreibern einzuhaltenden Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern auch dem heutigen Verkehrsverständnis, da es den Nutzern von öffentlichen Waschräumen nur auf das (kostenfreie) Abtrocknen ihrer Hände ankomme, während ihnen die Marken gleichgültig seien.

mgö/LTO-Redaktion

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BGH zum Handtuchspenderfall: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48552 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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