BGH weist Doc-Morris-Beschwerden zurück: Apo­theken-Automat bleibt ver­boten

11.08.2020

Doc Morris darf in Deutschland keine Apotheken-Automaten betreiben. Das Unternehme könne auf diese Weise nicht die Arzeimittelsicherheit gewährleisten, so der BGH. Er wies mehrere Nichtzulassungsbeschwerden ab.

Es bleibt dabei: Doc Morris darf in Deutschland keine Apotheken-Automaten betreiben. Die Versandapotheke aus den Niederlanden wehrte sich bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Verbot ihres bundesweit ersten Automaten in dem baden-württembergischen Örtchen Hüffenhardt. Die Karlsruher Richter wiesen mehrere Nichtzulassungsbeschwerden von Doc Morris ab, nachdem die Vorinstanzen die Revision nicht zugelassen hatten. Die Beschlüsse vom 30. April wurden am Dienstag veröffentlicht (Az. I ZR 123/19 u.a.).

Der Automat in der nordbadischen Gemeinde hatte im April 2017 kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke den Betrieb aufgenommen. Kunden konnten per "pharmazeutischer Videoberatung" am Automaten Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht. Nur zwei Tage später schritt das Regierungspräsidium Karlsruhe ein. Nach Klagen mehrerer Apotheker und des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg verboten schließlich erst das Landgericht (LG) Mosbach, dann das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Automaten.

Für die Vorinstanzen lag unter anderem ein Verstoß gegen § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Verschreibungspflichtige Medikamente dürften nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden, so ihr Argument.

BGH: Automat ist kein Versandhandel

Doc Morris hatte immer wieder argumentiert, dass der Automat dem - erlaubten - Versandhandel mit Medikamten diene. Dafür besitzt das niederländische Unternehmen auch die entsprechende Lizenz. Wenn Arzneimittel aber zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, sei dies kein Versand an den Endverbraucher, hielt der für Wettbewerbssachen zuständige 6. des OLG dagegen. Ein Versandhandel setze eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Mit seinen Beschwerden wollte Doc Morris eine Überprüfung durch die obersten Zivilrichter Deutschlands erzwingen. Für die ist der Fall aber auch so klar: Das OLG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vertriebsmodell nicht den europäischen Gesundheitsvorschriften genüge. Im Rahmen der Arzneimittelsicherheit solle insbesondere sichergestellt werden, dass Gesundheitsschäden bei Abgabe der Medikamente verhindert werden. Im Rahmen dessen müssten insbesondere Verwechselungen, eine fehlerhafte Lagerung oder Verfälschungen verhindert werden. Das könne der Verkauf über einen Automaten nicht gewährleisten, so der BGH.

Die OLG-Richter hatten zudem beanstandet, dass die Medikamente in einem angeschlossenen Lager zwischengeparkt wurden. Mit dem Apotheken-Automaten könne entsprechend nicht garantiert werden, dass die Medikamente sicher gelagert werden. Der BGH kritisierte in seinen Beschlüssen, dass sich Doc Morris mit diesem vom OLG aufgeworfenen Punkt in seinen Beschwerden schon gar nicht auseinandergesetzt habe. Ebenso wenig hielt der BGH eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für nötig.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH weist Doc-Morris-Beschwerden zurück: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42468 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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